GModG und WEG: Was weggefallen ist, welche Fristen jetzt laufen – und warum der Beschluss schwieriger wird

Die Frage, die in jeder Eigentümerversammlung zuerst kommt

In Eigentümerversammlungen dieses Jahres treffen zwei Sätze aufeinander, die beide falsch sind.

Der erste lautet: „Die Heizungspflicht ist weg, wir haben Zeit.“ Der zweite lautet: „Aus Brüssel kommt eine Sanierungspflicht, wir müssen jetzt handeln.“ Beide Sätze stammen aus derselben Gesetzgebung, und beide verkürzen sie so stark, dass daraus keine tragfähige Beschlussvorlage entsteht.

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat das Gebäudeenergiegesetz (GEG) abgelöst. Verkündet wurde es am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 226), der erste Teil ist am 29.07.2026 in Kraft getreten. Es ist also kein Entwurf mehr, über den man noch diskutieren könnte, und auch kein Zukunftsszenario. Es ist geltendes Recht mit gestaffelten Stufen bis 2040.

Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist die entscheidende Beobachtung dabei nicht, was das Gesetz neu verlangt. Sie ist, was es ersatzlos gestrichen hat.

Der Verfahrensstand, damit die Faktenbasis klar ist

Die Chronologie ist gut dokumentiert und lässt sich in einer Beschlussvorlage zitieren:

DatumVerfahrensschritt
24.02.2026Eckpunktepapier der Koalition
13.05.2026Kabinettsbeschluss zum Gesetzentwurf
11.06.2026Erste Lesung im Bundestag
22.06.2026Öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie
08.07.2026Zustimmung des Ausschusses zur überarbeiteten Fassung
10.07.2026Verabschiedung in Bundestag und Bundesrat
28.07.2026Verkündung im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 226)
29.07.2026Inkrafttreten der ersten Regelungen
01.01.2027Inkrafttreten der Regelungen zur EPBD-Umsetzung

Quelle: Chronologie des GModG-Infoportals des Bundes, abgerufen am 17.09.2026.

Das Gesetz setzt zwei Dinge gleichzeitig um: die politisch vereinbarte Abkehr von der pauschalen 65-Prozent-Vorgabe beim Heizungstausch und die nationale Umsetzung der EU-Gebäuderichtlinie EPBD 2024/1275. Diese Doppelfunktion erklärt, warum im Markt beide Erzählungen kursieren – Entlastung und Verschärfung. Beide sind wahr, sie betreffen nur unterschiedliche Gebäudearten.

Was für Wohngebäude nicht kommt

Die meistgestellte Frage in der WEG lautet: Gibt es jetzt eine Sanierungspflicht für unser Haus?

Nach aktuellem Stand: nein. Die Mindesteffizienzstandards des GModG gelten ausschließlich für Nichtwohngebäude. § 40 GModG legt fest, dass der Primärenergiebedarf eines Bestands-Nichtwohngebäudes ab 01.01.2030 höchstens das 3,50-Fache und ab 01.01.2033 höchstens das 2,95-Fache des Referenzgebäudewerts betragen darf. Ausgenommen sind Gebäude mit Baujahr ab 1996, Denkmäler sowie Gebäude, die bereits mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme beheizt werden.

Für Wohngebäude gibt es keine entsprechende Einzelgebäudepflicht. Die EPBD verlangt hier stattdessen Reduktionsziele für den Gesamtbestand: bis 2030 eine Senkung des durchschnittlichen Primärenergieverbrauchs um 16 Prozent gegenüber 2020, bis 2035 um 20 bis 22 Prozent. Das ist eine Verpflichtung des Mitgliedstaats, keine Pflicht des einzelnen Eigentümers.

Hinzu kommen zwei weitere Streichungen, die in der Praxis unterschätzt werden:

  • Die Austauschpflicht für alte Heizkessel nach 30 Betriebsjahren ist entfallen. Eine bestehende Anlage darf betrieben werden, bis sie nicht mehr reparierbar ist.
  • Das Betriebsverbot für fossil betriebene Heizungen ab 2045 (§ 72 GEG) wurde nicht fortgeführt.

Wer die Lage also allein an Verboten misst, kommt zu dem Ergebnis: Die WEG muss derzeit nichts. Das ist formal richtig – und als Grundlage für eine Investitionsentscheidung wertlos. Denn die Kosten sind nicht gestrichen worden. Sie wurden verschoben, in die Betriebskosten und in den Zeitraum nach 2029.

Was der WEG ersatzlos weggenommen wurde – und warum das kein Gewinn ist

Mit dem GModG sind § 71 sowie die §§ 71b bis 71p und § 72 GEG entfallen. In diesem Block steckte mehr als nur die 65-Prozent-Regel. Dort standen auch die Sonderverfahren für Etagenheizungen und für Gemeinschaften der Wohnungseigentümer.

Nach § 71n GEG galt für eine WEG mit Etagenheizungen ein klarer Takt: Bestandsaufnahme der Anlagen, nach dem Ausfall der ersten Etagenheizung maximal fünf Jahre bis zum Beschluss über ein Umsetzungskonzept, insgesamt dreizehn Jahre bis zur Umstellung auf eine zentrale Versorgung, Zweidrittelmehrheit für den Verbleib bei dezentralen Lösungen.

Dieses Verfahren war unbequem. Es war aber auch ein Terminplan, den niemand in der Gemeinschaft selbst durchsetzen musste. Er kam von außen.

Der entscheidende Punkt ist: Der Wegfall dieses Verfahrens verschafft der Gemeinschaft keine Zeit. Er nimmt ihr den Taktgeber. Eine Gasetagenheizung altert nicht langsamer, weil der Gesetzgeber keine Frist mehr nennt. Sie fällt weiterhin aus – und die Entscheidung, ob in der betroffenen Wohnung ein Einzelgerät ersetzt oder die Gemeinschaft eine Zentralisierung vorbereitet, muss jetzt ohne gesetzlichen Anlass auf die Tagesordnung gesetzt werden.

In der Praxis heißt das: Die Frage verschwindet aus der Versammlung, bis der erste größere Schaden sie zurückbringt. Dann steht die Gemeinschaft unter Zeitdruck, ohne Bestandsaufnahme, ohne Varianten und ohne Kostenrahmen.

Das Wohnungseigentumsgesetz selbst ist von alledem unberührt. §§ 19, 20 und 21 WEG gelten unverändert.

Raumweises Gebäudemodell eines Mehrfamilienhauses als Grundlage einer WEG-Beschlussvorlage
Eine Beschlussvorlage trägt, wenn sie auf einer Bestandsbewertung beruht: Räume, Bauteile, Anlagentechnik und die daraus folgenden Varianten.

Die Fristen, die trotzdem weiterlaufen

Zwei Pflichten hat das GModG nicht abgeschafft. Sie treffen Mehrfamilienhäuser direkt und werden regelmäßig übersehen, weil sie in der öffentlichen Diskussion vom Heizungsstreit überlagert wurden.

Heizungsprüfung nach § 60b GModG. Betroffen sind Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten, die über ein wasserführendes Heizungssystem ohne Wärmepumpe verfügen. Für Anlagen, die vor dem 01.10.2009 eingebaut wurden, läuft die Frist zur Prüfung bis zum 30.09.2027. Jüngere Anlagen sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf des fünfzehnten Betriebsjahres zu prüfen. Prüfen darf eine fachkundige Person – bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, Heizungsinstallateure, Energieberater. Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Verstoß droht ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro.

Hydraulischer Abgleich nach § 60c GModG. Ebenfalls ab sechs Einheiten, verlangt wird das Verfahren B mit raumweiser Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1. Nach übereinstimmender Darstellung mehrerer Fachquellen hat das GModG §§ 60b und 60c inhaltlich und in der Nummerierung unverändert übernommen.

Wärmepumpenprüfung nach § 60a GModG. Für Wärmepumpen mit Inbetriebnahme ab 2024 gilt eine erste Prüfung nach der ersten vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, danach im Fünfjahresrhythmus.

Für eine Verwaltung mit mehreren Objekten im Bestand ist der 30.09.2027 damit kein abstraktes Datum, sondern eine Inventaraufgabe: Welche der betreuten Anlagen wurden vor Oktober 2009 eingebaut? In der Regel ist das ein größerer Teil des Bestands, als die Beteiligten erwarten.

Der Energieausweis wird ab 2027 zum laufenden Dokument

Zum 01.01.2027 greift die zweite Stufe des GModG. Für den Energieausweis bedeutet das mehrere Änderungen, die für vermietende Eigentümer in der WEG unmittelbar relevant sind:

  • Neue Pflichtangaben, unter anderem der absolute Primärenergieverbrauch, der Endenergieverbrauch in MWh pro Jahr und eine Energieeffizienzklasse nach dem europäisch harmonisierten Schema A bis G.
  • Wer einen Verbrauchsausweis ausstellen lassen will, muss den Endenergieverbrauch künftig nach Energieträgern differenziert über zwei Jahre erfassen.
  • Ein Energieausweis wird zusätzlich fällig bei der Verlängerung von Mietverträgen und bei größeren Renovierungen – definiert als Maßnahmen an mehr als einem Viertel der Gebäudehüllfläche oder mit einem Volumen von mehr als einem Viertel des Gebäudewerts.
  • Der digitale, maschinenlesbare Ausweis wird zum Standard; Papierform nur auf ausdrückliches Verlangen.
  • Verstöße gegen Vorlage- und Übergabepflichten können mit bis zu 10.000 Euro geahndet werden. Die Gültigkeitsdauer bleibt bei zehn Jahren.

Der Ausweis verlässt damit die Rolle des einmaligen Verkaufsdokuments. Er wird zu einer Kennzahl, die bei jeder Vertragsverlängerung und nach jeder größeren Maßnahme an der Hülle wieder auf dem Tisch liegt – und die in der CO2-Kostenaufteilung zwischen Vermieter und Mieter über die Einstufung entscheidet.

Die Bio-Treppe ist kein Verbot, sondern eine Preiskurve

An die Stelle der 65-Prozent-Regel tritt ein gestaffelter Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen in Bestandsgebäuden:

AbMindestanteil klimaneutraler Brennstoffe
01.01.202910 %
01.01.203015 %
01.01.203530 %
01.01.204060 %

Eine Gaszentralheizung, die eine WEG 2027 beschafft, hat eine übliche technische Nutzungsdauer von 20 Jahren und mehr. Sie durchläuft in dieser Zeit sämtliche vier Stufen. Die Entscheidung von heute legt also nicht nur die Investition fest, sondern eine Betriebskostenkurve bis in die 2040er Jahre.

Und genau hier liegt die ehrlichste Einschränkung dieses Artikels: Wie teuer diese Kurve wird, lässt sich derzeit nicht seriös beziffern. § 42a GModG sieht vor, die zugehörige Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote durch ein gesondertes Gesetz einzuführen. Dieses Gesetz ist noch nicht verabschiedet. Wer Ihnen heute eine Mehrkostenrechnung für die Bio-Treppe vorlegt, rechnet mit einem Preis, den der Gesetzgeber noch nicht festgelegt hat.

Für die WEG folgt daraus keine Panik, sondern eine methodische Konsequenz: Ein Variantenvergleich zwischen Gaszentralheizung, Wärmepumpe, Hybridlösung und Fernwärmeanschluss muss die Bio-Treppe als Szenariokorridor führen, nicht als Punktwert. Alles andere ist Scheingenauigkeit.

Eine Sonderfrist für den irreparablen Heizungsausfall enthält das GModG in der seit dem 29.07.2026 geltenden Fassung nicht mehr. Sie ist mit dem Wegfall der 65-Prozent-Pflicht auch nicht mehr nötig: Eine ausgefallene Anlage darf durch jede zulässige Heizung ersetzt werden – bei einer neu eingebauten Gas- oder Ölheizung mit der Bio-Treppe nach § 43.

Was sich für vermietende Eigentümer verschiebt

Zwei Termine sind für Kapitalanleger innerhalb einer WEG relevant:

  • Ab 01.01.2028 werden bei neu eingebauten Heizungen die CO2-Kosten und die Gasnetzentgelte hälftig zwischen Vermieter und Mieter geteilt.
  • Ab 01.01.2029 kommt die hälftige Teilung der Mehrkosten für den biogenen Brennstoffanteil hinzu.

Die gesetzliche Grundlage dafür liegt im CO2-Kostenaufteilungsgesetz, ergänzt um eine Härtefallregelung (§ 5d) für Vermieter mit nicht mehr als sechs Wohnungen, niedriger Miete und schlechter Effizienzklasse.

Für die Wirtschaftlichkeitsrechnung heißt das: Ein Teil der Mehrkosten, die die Bio-Treppe erzeugt, bleibt beim Eigentümer hängen und ist nicht über die Betriebskostenabrechnung weiterreichbar. Wer eine Gasheizung als die günstigere Variante rechnet, muss diesen Anteil ab 2029 auf der eigenen Seite einbuchen.

Warum der Beschluss durch das GModG schwieriger geworden ist

Solange eine gesetzliche Pflicht bestand, war die Beschlussbegründung einfach. „Wir müssen“ ist ein Argument, gegen das sich schwer opponieren lässt.

Diese Begründung ist weggefallen. Damit wird aus einer Pflichterfüllung eine Ermessensentscheidung – und Ermessensentscheidungen sind in der WEG begründungspflichtig und anfechtbar.

Drei Stellen im WEG werden dadurch wichtiger:

§ 19 Abs. 2 Nr. 4 WEG – Erhaltungsrücklage. Der Austausch einer Zentralheizung ist der klassische Anwendungsfall. Die relevante Frage in der Versammlung ist nicht, ob eine Rücklage besteht, sondern ob ihre Höhe zum tatsächlichen Anlagenzustand passt. Ohne Bestandsbewertung ist das eine Schätzung.

§ 20 Abs. 1 WEG – bauliche Veränderung. Seit der Reform 2020 genügt für die Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Enthaltungen und abwesende Eigentümer zählen nicht mit. Das senkt die formale Hürde, nicht die inhaltliche.

§ 21 WEG – Kostenverteilung. Hier liegt das eigentliche Risiko. Nach § 21 Abs. 2 WEG tragen alle Eigentümer die Kosten einer baulichen Veränderung, wenn diese mit qualifizierter Mehrheit beschlossen wurde oder wenn sich die Maßnahme innerhalb eines angemessenen Zeitraums amortisiert. Nach § 21 Abs. 5 WEG kann die Gemeinschaft eine abweichende Verteilung beschließen, darf damit aber keinem Eigentümer Kosten auferlegen, die er ohne den Beschluss nicht zu tragen hätte.

Das Tatbestandsmerkmal „amortisiert sich in einem angemessenen Zeitraum“ ist keine juristische Formel. Es ist eine Rechenaufgabe: Investitionskosten, Förderung, Energiepreisannahmen, Nutzungsdauer, Wartungs- und Betriebskosten. Wer diese Rechnung nicht belastbar vorlegen kann, hat für den Beschluss keine Tatsachengrundlage.

Verschärft wird das durch die Rechtsprechung. Nach übereinstimmender Darstellung mehrerer Fachquellen hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 24.04.2026 (V ZR 50/25) den Maßstab für die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 WEG von einer bloßen Willkürkontrolle auf eine echte Interessenabwägung angehoben – im entschiedenen Fall ging es um eine Heizungssanierung in einer Gemeinschaft mit 15 Einheiten, bei der sich der Anteil einer kleineren Einheit durch die Umstellung auf das Objektprinzip um rund 55 Prozent erhöht hätte. Der Beschluss wurde gekippt. Hinweis: Der Volltext der Entscheidung lag dieser Recherche nicht vor; die Angaben stützen sich auf sekundäre Fachquellen und sollten vor einer Beschlussvorbereitung anwaltlich geprüft werden.

Die praktische Schlussfolgerung daraus ist technischer Natur, nicht juristischer: Eine nachvollziehbare Darstellung, welche Einheit von einer Maßnahme in welchem Umfang profitiert, ist die Tatsachengrundlage, auf die eine rechtssichere Kostenverteilung überhaupt erst aufsetzen kann.

Förderung: relevant für den Zeitplan, nicht für die Technikwahl

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude wurde zum 21.07.2026 überarbeitet. Für WEG-Projekte sind vor allem drei Punkte relevant.

Fördersätze Heizungstausch: Grundförderung 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt derzeit 16 Prozent und sinkt halbjährlich um vier Prozentpunkte. Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag sind entfallen. Der Einkommensbonus (40, 30 oder 10 Prozent je nach zu versteuerndem Jahreseinkommen, zuzüglich 10.000 Euro Freibetrag je minderjährigem Kind) steht nur selbstnutzenden Eigentümern zu – in einer gemischt genutzten WEG also nur einem Teil der Eigentümer. Die Obergrenze der Förderquote liegt bei 70 Prozent.

Förderfähige Höchstbeträge: 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, 15.000 Euro für die zweite bis sechste, 8.000 Euro ab der siebten. Diese Beträge sinken erstmals zum 01.02.2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 Euro. Für Maßnahmen an der Gebäudehülle gelten 30.000 / 15.000 / 8.000 Euro, mit individuellem Sanierungsfahrplan 60.000 / 30.000 / 15.000 Euro.

Antragstellung: Für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt die Verwaltung oder eine andere vertretungsberechtigte Person den gemeinschaftlichen Antrag auf Grundlage der entsprechenden Beschlüsse. Für reines Sondereigentum können Einzeleigentümer selbst beantragen.

Die halbjährliche Absenkung hat eine Konsequenz, die in Verwaltungen oft zu spät auffällt: Zwischen der Beschlussfassung in der ordentlichen Versammlung und der Antragstellung liegen in der Praxis Wochen bis Monate. Fällt in dieses Fenster ein Degressionsstichtag, sinkt die Förderung, ohne dass sich am Projekt etwas geändert hat. Der Terminplan der Versammlung ist damit selbst eine wirtschaftliche Größe.

Die Reihenfolge bleibt unverändert: erst technische Bewertung und Variantenvergleich, dann Beschluss, dann Förderantrag, dann Vergabe und Umsetzung. Wer die Förderung an den Anfang stellt, lässt das Förderprogramm die Anlagentechnik auswählen – und das ist selten die Variante mit den niedrigsten Lebenszykluskosten.

Was das für Ihre Gemeinschaft bedeutet

Das GModG hat den Druck nicht erhöht. Es hat ihn umverteilt – von der gesetzlichen Pflicht in die wirtschaftliche Kalkulation und in die Beschlussbegründung.

Drei Dinge folgen daraus konkret:

  1. Bestandsaufnahme vor der nächsten Versammlung. Einbaujahr und Zustand der Heizungsanlage, Betroffenheit von § 60b (Frist 30.09.2027), Status des hydraulischen Abgleichs, Alter und Aussagekraft des Energieausweises, Höhe der Erhaltungsrücklage im Verhältnis zum Anlagenzustand. Das ist Inventar, keine Planung – und ohne dieses Inventar lässt sich keine der folgenden Fragen sauber beantworten.
  2. Variantenvergleich statt Systementscheidung. Die Frage ist nicht, ob Wärmepumpe oder Gas. Die Frage ist, welche Systemtemperaturen das Gebäude bei welchem Zustand der Hülle zulässt, welche Heizflächen dafür angepasst werden müssten, was der kommunale Wärmeplan für den Standort tatsächlich aussagt – und wie sich die Varianten über 20 Jahre in Lebenszykluskosten unterscheiden, inklusive Bio-Treppe als Korridor und abzüglich der Förderung, die zum jeweiligen Antragszeitpunkt gilt.
  3. Beschlussvorlage mit Tatsachengrundlage. Kostenrahmen, Varianten, Amortisationsrechnung nach § 21 Abs. 2 WEG, nachvollziehbare Zuordnung des Nutzens auf die Einheiten, Finanzierungsweg über Rücklage oder Sonderumlage – idealerweise ein Jahr vor dem geplanten Beschluss diskutiert, nicht drei Wochen davor.

Eine Eigentümergemeinschaft, die diese drei Schritte vor sich hat, braucht dafür keine Gesetzesnovelle als Anlass. Der Anlass ist der Zustand der Anlage und der Kalender.

Ein sinnvoller nächster Schritt ist deshalb weder ein Förderantrag noch eine Angebotsanfrage beim Heizungsbauer, sondern die technische Bestandsbewertung: Was ist verbaut, was läuft an Fristen, welche Varianten sind an diesem Gebäude überhaupt umsetzbar, und was kosten sie über die Nutzungsdauer. Erst daraus wird eine Beschlussvorlage, die in der Versammlung trägt – und die einer Anfechtung standhält.

Häufige Fragen

Gilt jetzt eine Sanierungspflicht für unsere Eigentümergemeinschaft?

Nach aktuellem Stand nein. Die Mindesteffizienzstandards des § 40 gelten ausschließlich für Nichtwohngebäude. Für Wohngebäude verlangt die europäische Gebäuderichtlinie stattdessen Reduktionsziele für den Gesamtbestand – eine Verpflichtung des Mitgliedstaats, nicht des einzelnen Eigentümers. Eine Einzelgebäudepflicht für Wohngebäude existiert derzeit nicht.

Muss eine alte Heizung nach 30 Betriebsjahren ausgetauscht werden?

Nein. Die Austauschpflicht für alte Heizkessel nach 30 Betriebsjahren ist mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entfallen. Eine bestehende Anlage darf betrieben werden, bis sie nicht mehr reparierbar ist. Auch das frühere Betriebsverbot für fossil betriebene Heizungen ab 2045 wurde nicht fortgeführt. Wirtschaftlich ändert das nichts am Zustand der Anlage – es nimmt der Gemeinschaft nur den gesetzlichen Anlass, sich damit zu befassen.

Bis wann muss die Heizungsprüfung nach § 60b erfolgen?

Betroffen sind Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder selbständigen Nutzungseinheiten mit einem wasserführenden Heizungssystem ohne Wärmepumpe. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, läuft die Frist bis zum 30. September 2027. Jüngere Anlagen sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf des fünfzehnten Betriebsjahres zu prüfen. Prüfen darf eine fachkundige Person, etwa der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger, ein Heizungsinstallateur oder ein Energieberater.

Welche Mehrheit braucht ein Beschluss über eine Heizungsmodernisierung?

Seit der WEG-Reform 2020 genügt für die Beschlussfassung über eine bauliche Veränderung nach § 20 Abs. 1 WEG die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen; Enthaltungen und abwesende Eigentümer zählen nicht mit. Das senkt die formale Hürde, nicht die inhaltliche: Die Kostenverteilung nach § 21 WEG setzt entweder eine qualifizierte Mehrheit oder eine Amortisation innerhalb eines angemessenen Zeitraums voraus – und diese Amortisation ist eine Rechenaufgabe, keine juristische Formel.

Was bedeutet die Bio-Treppe für eine neu beschaffte Gasheizung?

Für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen in Bestandsgebäuden gilt ein gestaffelter Mindestanteil klimaneutraler Brennstoffe: 10 Prozent ab 2029, 15 Prozent ab 2030, 30 Prozent ab 2035 und 60 Prozent ab 2040. Eine Anlage mit zwanzig Jahren Nutzungsdauer durchläuft alle vier Stufen. Wie teuer das wird, lässt sich derzeit nicht seriös beziffern, weil die zugehörige Quote noch durch ein gesondertes Gesetz auszugestalten ist. In einem Variantenvergleich gehört die Bio-Treppe deshalb als Szenariokorridor geführt, nicht als Punktwert.


Was in dieser Auswertung nicht belegbar war

Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit gehört das ausdrücklich in den Beitrag:

  • Der amtliche Gesetzestext (BGBl. I 2026 Nr. 226) wurde für diesen Beitrag nicht im Volltext ausgewertet. Alle Paragrafenangaben stammen aus Fachquellen. Insbesondere die Nummerierung der Bio-Treppe-Regelung wird uneinheitlich angegeben; sie wird hier deshalb ohne Paragrafenangabe zitiert.
  • Der Preiseffekt der Bio-Treppe ist nicht bezifferbar, solange die Grüngas- beziehungsweise Grünheizölquote nicht durch das angekündigte gesonderte Gesetz ausgestaltet ist.
  • Ob das GModG eigene, WEG-spezifische Regelungen enthält, ließ sich nicht positiv belegen. Die ausgewerteten Quellen nennen keine; die Beschlussmechanik richtet sich daher weiterhin allein nach dem WEG.
  • Die Solarpflicht wird in den Quellen unterschiedlich dargestellt. Für Bestands-Wohngebäude ergibt sich daraus nach aktuellem Stand keine Nachrüstpflicht; eine Einzelfallprüfung sollte das bestätigen.
  • Zur Ladeinfrastruktur gilt nach der GEIG-Novelle ab 01.01.2027 für Wohngebäude eine Pflicht bei Neubau und größerer Renovierung mit mehr als drei Stellplätzen. Eine Nachrüstpflicht im reinen Bestand besteht nach den ausgewerteten Quellen nur für Nichtwohngebäude mit mehr als 20 Stellplätzen.

Das ist kein Mangel an Sorgfalt, sondern deren Ergebnis. Wer Ihnen zu diesen Punkten heute eine belastbare Zahl nennt, nennt sie aus zweiter Hand.


Steht bei Ihnen eine Heizungsentscheidung in der Gemeinschaft an? Wir erstellen die technische Bestandsbewertung, rechnen die Varianten über die Nutzungsdauer und bereiten die Beschlussvorlage so auf, dass sie eine Tatsachengrundlage hat. Mehr dazu auf der Seite Energieberatung für Eigentümergemeinschaften.

Weiterführend: Welche drei Unterlagen ein Wärmepumpenangebot belastbar machen · Was sich 2027 beim Energieausweis für Nichtwohngebäude ändert

Hinweis: Stand der Auswertung 18.09.2026. Grundlage sind das GModG-Infoportal des Bundes, die Verkündung im BGBl. I 2026 Nr. 226 sowie Fachauswertungen. Angaben zur Rechtsprechung stützen sich auf sekundäre Fachquellen. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung; vor einer Beschlussfassung ist eine anwaltliche Prüfung empfehlenswert.


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