Gasheizung 2026 wieder erlaubt: Was die Biotreppe für die Wirtschaftlichkeit bedeutet
Warum Zulässigkeit, Brennstoffquoten, CO₂-Preis, Förderung und Finanzierung beim Heizungstausch getrennt betrachtet werden müssen
Von Dmitri Berdnikow, M.Eng. · Stand: 23.08.2026 · Lesedauer: ca. 8 Minuten
Seit Ende Juli 2026 ist die Auswahl beim Heizungstausch im Bestand wieder breiter. Das Gebäudemodernisierungsgesetz nennt Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen ebenso als mögliche Optionen wie Wärmepumpe, Solarthermie, Biomasse, Hybridlösungen oder den Anschluss an ein Wärmenetz. [1]
Damit ist jedoch nur die Frage beantwortet, was grundsätzlich eingebaut werden darf. Ob eine neue Gas- oder Ölheizung über 15 oder 20 Jahre wirtschaftlich sinnvoll ist, muss separat untersucht werden. Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Anlagen greifen bereits ab 2029 gestaffelte Anforderungen an die bereitgestellte Wärme. Gleichzeitig bleiben CO₂-Kosten bestehen, während bestimmte alternative Heizsysteme weiterhin gefördert werden. [1–4]
Die wichtigste Konsequenz: Der heutige Brennstoffpreis reicht als Entscheidungsgrundlage nicht aus. Verglichen werden müssen Investition, Förderung, Finanzierung, Gebäudetechnik und Betriebskosten über den vorgesehenen Nutzungszeitraum.
Kurzantwort: Was bedeutet die Heizungsreform 2026 für neue Gasheizungen?
| Frage | Kurzantwort |
|---|---|
| Darf 2026 eine neue Gasheizung eingebaut werden? | Ja. Das GModG nennt Gas, Heizöl und Flüssiggas ausdrücklich als mögliche Optionen beim Ersatz einer Heizung im Bestand. [1] |
| Gibt es weiterhin Vorgaben? | Ja. Für nach dem 29.07.2026 neu eingebaute Gas-, Öl- und LPG-Heizungen gelten ab 2029 gestaffelte Mindestanteile nach § 43 GModG. [1] |
| Bleibt die CO₂-Bepreisung bestehen? | Ja. Für 2026 gilt im nationalen Brennstoffemissionshandel ein Korridor von 55 bis 65 Euro je Zertifikat; ETS2 soll ab 2028 vollständig operativ sein. [3, 4] |
| Werden Alternativen gefördert? | Ja. Die Grundförderung für förderfähige Heizsysteme beträgt seit 21.07.2026 weiterhin 30 %. [2] |
| Was sollte vor der Entscheidung geprüft werden? | Technische Eignung, Investition nach Förderung, Finanzierung, Energiebedarf und langfristige Betriebskosten. |
Erlaubt bedeutet noch nicht wirtschaftlich gleichwertig
§ 42 des Gebäudemodernisierungsgesetzes stellt mehrere Heizungsoptionen nebeneinander. Damit ist die frühere pauschale 65-%-Anforderung beim Heizungstausch im Bestand durch eine technologieoffenere Regelung ersetzt worden. [1]
In der Praxis entsteht daraus schnell ein Fehlschluss: Wenn Gas wieder ausdrücklich zulässig ist, müsse eine Gasheizung wirtschaftlich auch wieder auf derselben Ausgangslinie wie Wärmepumpe oder Wärmenetz stehen.
Das stimmt so nicht. Die Systeme unterscheiden sich nicht nur bei den Anschaffungskosten. Sie haben auch unterschiedliche Förderbedingungen, technische Voraussetzungen und langfristige Preisrisiken. Bei einer Gasheizung sind Brennstoffpreis, CO₂-Kosten und die zukünftigen Anforderungen an klimaneutralere Brennstoffe relevant. Bei einer Wärmepumpe hängen die Betriebskosten stark von Systemtemperaturen, tatsächlicher Effizienz und Strompreis ab. Bei Fernwärme kommen unter anderem Grundpreis, Arbeitspreis, Anschlussleistung und Vertragsstruktur hinzu.
Die Heizungswahl sollte deshalb nicht mit dem Angebotspreis des Wärmeerzeugers beginnen, sondern mit der Frage, welches System im konkreten Gebäude technisch funktioniert und welche Gesamtkosten daraus entstehen.
Das entspricht auch der grundsätzlichen Planungslogik bei BBP Engineering: Erst das Gebäude und die vorhandene Technik verstehen, dann Varianten vergleichen und anschließend Förderung und Umsetzung darauf abstimmen.
Die sogenannte Biotreppe beginnt bereits 2029
Für eine Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung, die nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude neu eingebaut wird, enthält § 43 GModG eine klare Staffelung. Vorgeschrieben wird nicht einfach ein bestimmter Brennstoffanteil im Tank oder Gasnetz, sondern ein Mindestanteil der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus den im Gesetz genannten Energieträgern. [1]
| Zeitpunkt | Mindestanteil nach § 43 GModG |
|---|---|
| ab 1. Januar 2029 | 10 % |
| ab 1. Januar 2030 | 15 % |
| ab 1. Januar 2035 | 30 % |
| ab 1. Januar 2040 | 60 % |
Das Gesetz nennt dafür Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie verschiedene Formen von Wasserstoff und daraus hergestellte Derivate. § 42a sieht zusätzlich vor, dass die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 ein Gesetz für eine Grüngas-/Grünheizölquote vorlegt. Danach sollen die zur Gebäudeheizung in Verkehr gebrachten Gas-, Öl- und Flüssiggasbrennstoffe ab 2045 vollständig klimaneutral sein. [1]
Die entscheidende Unsicherheit liegt im Preis. Niemand kann im August 2026 belastbar vorhersagen, was Biomethan, Bioöl oder Wasserstoffderivate 2035 oder 2040 kosten werden und in welchen Mengen sie verfügbar sein werden.
Das ist kein Argument dafür, eine Gasheizung pauschal auszuschließen. Es ist aber ein Argument dafür, bei einer Investitionsrechnung mehrere Preis- und Brennstoffszenarien zu verwenden statt einen heutigen Tarif einfach über 20 Jahre fortzuschreiben.
CO₂-Preis und Förderung wirken in unterschiedliche Richtungen
Zur Brennstofftreppe kommt die CO₂-Bepreisung hinzu. Für 2026 legt § 10 des Brennstoffemissionshandelsgesetzes einen Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Emissionszertifikat fest. Ab 2028 soll das europäische Emissionshandelssystem ETS2 für Gebäude, Straßenverkehr und weitere Sektoren vollständig operativ sein. Die Zertifikate werden dort grundsätzlich über den Markt bepreist; zugleich wurden Mechanismen zur Begrenzung extremer Preissprünge vorgesehen. [3, 4]
Auf der anderen Seite steht die Förderung. Seit dem 21. Juli 2026 beträgt die Grundförderung der KfW für förderfähige Heizsysteme weiterhin 30 %. Bei Wohngebäuden werden derzeit bis zu 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro für jede weitere Wohneinheit berücksichtigt. [2]
Für eine WEG mit sieben Wohneinheiten ergibt sich damit aktuell ein Förderhöchstbetrag von 111.000 Euro. Bei vollständig ausgeschöpften förderfähigen Kosten entsprechen 30 % Grundförderung rechnerisch 33.300 Euro. Zusätzliche Boni hängen von Antragsteller, Selbstnutzung, Einkommen und weiteren Voraussetzungen ab. [2]
Damit startet der Vergleich der Heizsysteme bereits mit unterschiedlichen effektiven Investitionskosten. Wer lediglich zwei Bruttoangebote nebeneinanderlegt, vergleicht deshalb häufig nicht die tatsächliche finanzielle Belastung.
Eine sinnvollere Rechnung lautet:
Investition – Förderung + Finanzierung + Energie + Wartung + erwartbare Ersatzinvestitionen = wirtschaftlich relevante Gesamtkosten.
Eine Sensitivitätsrechnung zeigt das langfristige Preisrisiko
Die zukünftigen Preise alternativer Brennstoffe sind unbekannt. Ihre wirtschaftliche Wirkung lässt sich trotzdem untersuchen. Dafür reicht eine Sensitivitätsrechnung.
Nehmen wir ein Mehrfamilienhaus mit einem jährlichen Wärmebedarf von 200.000 kWh. Rein zur Veranschaulichung unterstellen wir, dass der nach § 43 relevante alternative Anteil gegenüber dem übrigen Brennstoffmix um 5 Cent/kWh teurer wäre. Das ist ausdrücklich keine Preisprognose, sondern eine Rechenannahme.
| Jahr | Anteil | betroffene Wärmemenge | Mehrkosten bei +5 ct/kWh |
|---|---|---|---|
| 2029 | 10 % | 20.000 kWh | 1.000 €/a |
| 2030 | 15 % | 30.000 kWh | 1.500 €/a |
| 2035 | 30 % | 60.000 kWh | 3.000 €/a |
| 2040 | 60 % | 120.000 kWh | 6.000 €/a |
Bei einer Preisdifferenz von 10 Cent/kWh verdoppeln sich diese Werte. Die Rechnung sagt nicht, dass diese Kosten tatsächlich eintreten. Sie macht lediglich sichtbar, wie stark die Wirtschaftlichkeit mit zunehmendem Pflichtanteil auf eine spätere Preisdifferenz reagiert.
Genau deshalb halte ich folgenden Umkehrschluss für sinnvoll: Wenn eine technisch geeignete Alternative bereits auf Basis heutiger, vernünftig normalisierter Energiepreise geringere oder nur unwesentlich höhere Gesamtkosten aufweist, sollte sie besonders ernsthaft geprüft werden.
Nicht weil jemand den Brennstoffpreis von 2038 kennt. Sondern gerade weil ihn niemand kennt.
Gas, Wärmepumpe oder Fernwärme: Die Risiken liegen an unterschiedlichen Stellen
Eine belastbare Untersuchung sollte deshalb nicht auf „Gaspreis gegen Strompreis“ reduziert werden. Die technische und wirtschaftliche Risikostruktur unterscheidet sich grundsätzlich.
| Kriterium | Gas-/Ölheizung | Wärmepumpe | Wärmenetz |
|---|---|---|---|
| Investition | bei vorhandener Infrastruktur oft niedriger | je nach Gebäude und Anpassungsbedarf häufig höher | abhängig von Anschluss und Übergabestation |
| Förderung | konventioneller fossiler Wärmeerzeuger nicht vergleichbar gefördert | aktuell grundsätzlich förderfähig | Anschluss aktuell grundsätzlich förderfähig |
| Betriebsrisiko | Brennstoffpreis, CO₂, Biotreppe | Strompreis und reale Effizienz | Tarif, Preisgleitklausel, Grundpreis |
| Technische Schlüsselwerte | Abgasweg, Brennstoffversorgung, Systemzustand | Heizlast, Systemtemperatur, Hydraulik, Schall | Netzverfügbarkeit, Anschlussleistung, Vertrag |
Bei der Wärmepumpe verschiebt sich ein erheblicher Teil des Risikos in die Planung. Heizlast, Heizflächen, Vorlauftemperaturen, Trinkwarmwasser und hydraulisches System müssen zusammenpassen. Wie stark diese Zusammenhänge im Mehrfamilienhaus wirken, habe ich im Beitrag „Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus“ ausführlicher dargestellt.
Beim Wärmenetz liegt ein anderer Schwerpunkt. Eine reduzierte Heizlast nach einer Sanierung kann beispielsweise Auswirkungen auf die notwendige Anschlussleistung und damit auf fixe Kostenbestandteile haben. Wer nur den Arbeitspreis betrachtet, übersieht einen Teil der Wirtschaftlichkeit.
Die Systeme können deshalb nicht mit einer einzigen Kennzahl verglichen werden. Jede Variante benötigt ihre eigene technische und wirtschaftliche Prüfstruktur.
Bei WEGs ist die Finanzierung häufig die eigentliche Hürde
Gerade bei Wohnungseigentümergemeinschaften reicht eine klassische Amortisationsrechnung nicht aus. Eine Variante kann über 20 Jahre niedrigere Gesamtkosten verursachen und trotzdem in der Eigentümerversammlung schwerer durchsetzbar sein, weil sie zu Beginn mehr Kapital benötigt.
Förderung reduziert diesen Kapitalbedarf, beseitigt ihn aber nicht. Deshalb sollte neben dem technischen Variantenvergleich eine zweite Rechnung stehen:
Investition – Zuschuss – vorhandene Rücklage – mögliche Finanzierung = tatsächlicher Kapitalbedarf der WEG.
Erst danach lässt sich sinnvoll darstellen, welche Belastung auf die einzelnen Eigentümer zukommt. Gerade bei größeren Heizungs- oder Sanierungsmaßnahmen ist das häufig entscheidender für die Beschlussfähigkeit als eine abstrakte Aussage zur Amortisation.
Die Reform ändert daran nichts. Sie erweitert die Auswahlmöglichkeiten, macht die Variantenprüfung aber eher anspruchsvoller. Einen Überblick zu den Änderungen für WEGs und zur aktuellen Förderlogik enthält auch der Beitrag „Gebäudemodernisierungsgesetz 2026 und WEG“.
Was sollte vor einem Heizungstausch 2026 geprüft werden?
Eine sinnvolle Reihenfolge trennt technische Machbarkeit und Wirtschaftlichkeit nicht voneinander, sondern baut beides auf derselben Datengrundlage auf:
1. Bestand und tatsächlichen Energiebedarf erfassen
Gebäudehülle, Verbrauchsdaten, bestehende Anlagentechnik und bekannte Sanierungsmaßnahmen zusammentragen.
2. Heizlast und Wärmeverteilung prüfen
Besonders bei einer Wärmepumpenvariante sind Heizflächen, Systemtemperaturen und Hydraulik entscheidend.
3. Technisch geeignete Varianten bilden
Gas, Wärmepumpe, Hybrid oder Wärmenetz nur dann wirtschaftlich vergleichen, wenn die jeweilige Lösung im Gebäude tatsächlich umsetzbar ist.
4. Investitionskosten nach Förderung bestimmen
Nicht Bruttoangebote vergleichen, sondern die tatsächlich verbleibenden Investitionskosten.
5. Betriebskosten in mehreren Szenarien rechnen
Strom- und Brennstoffpreise, CO₂-Kosten, Biotreppe, Wartung und relevante fixe Kosten berücksichtigen.
6. Finanzierung und Liquidität prüfen
Insbesondere bei WEGs Rücklagen, Sonderumlage und Finanzierung getrennt von der langfristigen Wirtschaftlichkeit betrachten.
7. Erst danach beschließen und vergeben
Ein Heizungsangebot sollte das Ergebnis der Variantenprüfung sein – nicht deren Ausgangspunkt.
Fazit: Mehr Wahlfreiheit macht die Variantenrechnung wichtiger
Das Gebäudemodernisierungsgesetz gibt Eigentümern seit Ende Juli 2026 wieder eine breitere Auswahl beim Heizungstausch. Eine Gas- oder Ölheizung ist damit im Bestand grundsätzlich wieder ausdrücklich als Option vorgesehen. [1]
Aus der rechtlichen Zulässigkeit folgt jedoch keine wirtschaftliche Gleichwertigkeit. Für neue Gas-, Heizöl- und Flüssiggasanlagen greifen ab 2029 steigende Anforderungen nach § 43 GModG. CO₂-Kosten bleiben bestehen. Gleichzeitig verändern Förderungen die effektiven Investitionskosten anderer Heizsysteme. [1–4]
Die richtige Frage lautet deshalb nicht: „Was kostet Gas heute gegenüber Strom?“
Entscheidend ist: Welche technisch geeignete Variante verursacht über den vorgesehenen Zeitraum die belastbarsten Gesamtkosten – und wie empfindlich reagiert diese Rechnung auf Preisänderungen?
Wenn eine Alternative bereits mit heutigen, vernünftig normalisierten Energiepreisen geringere oder nur unwesentlich höhere Gesamtkosten aufweist, verdient sie besondere Aufmerksamkeit. Die Finanzierung kann trotzdem die schwierigste Hürde bleiben. Gerade deshalb sollte sie von Anfang an Teil der Untersuchung sein und nicht erst nach der Heizungswahl auftauchen.
Häufige Fragen zur Gasheizung 2026
Darf ich 2026 noch eine neue Gasheizung einbauen?
Ja. § 42 GModG nennt eine mit Gas betriebene Heizung ausdrücklich als Option beim Ersatz einer Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude. Wird die Anlage nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaut, müssen jedoch die Anforderungen des § 43 GModG berücksichtigt werden. [1]
Was bedeutet die Biotreppe bei einer neuen Gasheizung?
Die Bezeichnung „Biotreppe“ ist eine verkürzte Beschreibung der gestaffelten Mindestanteile nach § 43 GModG. Ab 2029 müssen mindestens 10 %, ab 2030 mindestens 15 %, ab 2035 mindestens 30 % und ab 2040 mindestens 60 % der bereitgestellten Wärme aus den dort genannten Energieträgern stammen. [1]
Ist eine Gasheizung deshalb automatisch unwirtschaftlich?
Nein. Das kann nur objektspezifisch bewertet werden. Investition, Verbrauch, technische Anpassungen, Brennstoffpreise, CO₂-Kosten und verfügbare Alternativen unterscheiden sich erheblich. Die neue Rechtslage erhöht jedoch die Zahl der langfristigen Variablen, die bei einer Wirtschaftlichkeitsrechnung berücksichtigt werden sollten.
Wird eine Wärmepumpe 2026 noch gefördert?
Ja. Wärmepumpen gehören weiterhin zu den förderfähigen Heizsystemen. Die Grundförderung beträgt seit 21. Juli 2026 grundsätzlich 30 %. Je nach Antragsteller und Voraussetzungen können weitere Boni hinzukommen; zugleich gelten Obergrenzen für die förderfähigen Kosten und den Gesamtzuschuss. [2]
Quellenverzeichnis
Rechtsgrundlagen
[1] Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG), insbesondere §§ 42, 42a und 43, zuletzt geändert durch Gesetz vom 23.07.2026. Online: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.08.2026.
[3] Bundesministerium der Justiz / Bundesamt für Justiz: Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG), § 10. Für 2026 gilt ein Preiskorridor von 55 bis 65 Euro je Emissionszertifikat. Online: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.08.2026.
Förderung
[2] KfW: Anpassungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) zum 21.07.2026 sowie Heizungsförderung für Privatpersonen – Wohngebäude (458). Grundförderung 30 %, aktuelle Förderhöchstbeträge für Wohngebäude. Online: kfw.de, abgerufen am 23.08.2026.
Europäischer Emissionshandel
[4] Europäische Kommission, Directorate-General for Climate Action: ETS2 – Buildings, road transport and additional sectors. Vollständiger operativer Start des ETS2 für 2028 vorgesehen; Marktstabilitätsmechanismen und Umsetzungsrahmen. Online: climate.ec.europa.eu, abgerufen am 23.08.2026.
Heizungsvarianten vor der Vergabe technisch und wirtschaftlich prüfen lassen
Vor einer Heizungsentscheidung sollten Heizlast, Gebäudezustand, Wärmeverteilung, Förderfähigkeit, Investitionskosten und langfristige Betriebskosten gemeinsam untersucht werden. So wird aus mehreren möglichen Technologien eine belastbare Variantenentscheidung.
