Seit dem 29. Juli 2026 schreibt kein Gesetz mehr vor, welche Heiztechnik in ein Bestandsgebäude gehört. Damit entscheidet die Planung – und zwar messbar. Wer ein Wärmepumpen-Angebot prüfen will, braucht dafür drei Unterlagen; welche das sind, steht weiter unten.
Gleiche Technik, doppelter Stromverbrauch
Das Fraunhofer-Institut für Solare Energiesysteme ISE hat im Projekt „WP-QS im Bestand“ 77 Wärmepumpenanlagen in bewohnten Gebäuden messtechnisch begleitet, 61 davon mit Außenluft als Wärmequelle. Der Messzeitraum reichte von Juli 2021 bis Dezember 2024.
| Wärmequelle | Mittlere Jahresarbeitszahl | Spannbreite im Feld |
|---|---|---|
| Luft/Wasser (61 Anlagen) | 3,4 | 2,6 – 4,9 |
| Sole/Wasser (16 Anlagen) | 4,3 | 3,6 – 5,4 |
Diese Streuung ist die eigentliche Nachricht. Zwischen der schlechtesten und der besten Luft/Wasser-Anlage liegt fast der Faktor zwei. Es handelt sich um dieselbe Technologieklasse, überwiegend um marktübliche Geräte, installiert von Fachbetrieben. Der Unterschied entsteht also nicht in erster Linie am Gerät.

Zwei weitere Befunde derselben Auswertung schärfen das Bild. Erstens: In allen Baualtersperioden wurden sehr ähnliche Temperaturen zur Raumheizung gemessen – ein Zusammenhang zwischen Effizienz und Baualter ließ sich deshalb nicht feststellen. Das Baujahr erklärt die Streuung nicht. Zweitens: Zusammenhänge zwischen Effizienz und Anlagenkennwerten fanden sich ausschließlich mit Blick auf die Heizkreistemperaturen.
Damit ist die Frage gestellt, um die es hier geht. Nicht: Welches Gerät? Sondern: Welche Unterlagen belegen, mit welchen Temperaturen das Gebäude künftig betrieben wird?
Zur Einordnung, wie weit die Technik gekommen ist: Im Vorläuferprojekt „Wärmepumpen Effizienz“ (Messungen 2007 bis 2010) erreichten Luft/Wasser-Wärmepumpen im Mittel 2,9. Die Geräte sind also deutlich besser geworden. Die Streuung ist geblieben.
Drei Größen, eine Kette
Erstens: die raumweise Heizlast
Die Norm-Heizlast wird nach DIN EN 12831-1:2017-09 berechnet, ergänzt um die nationale DIN/TS 12831-1:2020-04. Entscheidend ist der Titelzusatz der Norm: Sie berechnet die Raumheizlast. Nicht die Gebäudeheizlast.
Ein einzelner Kilowattwert für das ganze Haus reicht für eine Wärmepumpe nicht aus, weil er die entscheidende Folgefrage nicht beantworten kann: Reicht der vorhandene Heizkörper in diesem Raum bei der geplanten Systemtemperatur? Diese Frage lässt sich nur raumweise beantworten – Raumheizlast gegen Heizkörperleistung bei der vorgesehenen Vor- und Rücklauftemperatur. Wie das im Detail abläuft, steht auf unserer Seite zur Heizungsplanung und Heizlastberechnung.
Zur Überdimensionierung gehört eine ehrliche Differenzierung, denn die verbreitete Gleichung „zu groß gleich taktet“ hält der Feldmessung so nicht stand. Die WP-QS-Auswertung stellt zwar fest, dass die Mehrheit der Anlagen bei −7 °C über eine deutliche Leistungsreserve verfügt. Sie hält aber ebenso fest, dass auch Wärmepumpen, deren maximale Heizleistung bei −7 °C mehr als das Zweifache der faktischen Heizlast beträgt, mit weniger als 4.000 Starts im Jahr betrieben werden können. Die gemessene Schalthäufigkeit streute über die gesamte Stichprobe zwischen 550 und 15.800 Verdichterstarts pro Jahr; 90 Prozent der Anlagen lagen unter 5.500.
Die Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen fasst den Forschungsstand entsprechend zusammen: Nicht die Überdimensionierung allein bestimmt das Taktverhalten, sondern die hydraulische Einbindung von Wärmepumpe und Pufferspeicher sowie die Regelung des Heizungssystems.
Für die Praxis heißt das: Die Leistungsgröße ist eine wirtschaftliche Frage – jedes überschüssige Kilowatt kostet Investition und Aufstellfläche. Die Betriebsqualität entscheidet sich eine Ebene tiefer, in Hydraulik und Regelung. Jeder Verdichterstart belastet Bauteile und wirkt damit auf die Lebensdauer.
Zweitens: die Vorlauftemperatur
Warum die Heizkreistemperatur in der Feldauswertung als einzige Größe mit der Effizienz korrelierte, lässt sich physikalisch nachrechnen. Der theoretische Höchstwert einer Wärmepumpe folgt der Carnot-Beziehung: COP = Theiß / (Theiß − Tkalt), Temperaturen in Kelvin. Bei einer Quellentemperatur von 2 °C ergibt das:
| Vorlauftemperatur | Carnot-Wert | Veränderung gegenüber 35 °C |
|---|---|---|
| 35 °C | 9,34 | – |
| 45 °C | 7,40 | −20,8 % |
| 55 °C | 6,19 | −33,7 % |
Zwanzig Kelvin höhere Vorlauftemperatur kosten also rund ein Drittel des theoretisch möglichen Wirkungsgrades, umgerechnet etwa 2,0 Prozent je Kelvin. Reale Maschinen erreichen den Carnot-Wert nicht; die Größenordnung des Zusammenhangs bleibt aber bestehen. Der in der Fachpresse verbreitete Faustwert von 2 bis 2,5 Prozent je Kelvin passt dazu – eine belastbare Primärquelle für genau diese Zahl konnte ich allerdings nicht finden. Wer damit rechnet, sollte das als Größenordnung kennzeichnen, nicht als Messwert.
Der zweite Befund aus dem Feld ist für Bestandsgebäude der wichtigere: Ausreichend dimensionierte Heizkörper können mit ähnlich niedrigen Temperaturen betrieben werden wie Flächenheizungen. Heizkörper sind also kein Ausschlusskriterium. Ob sie ausreichend dimensioniert sind, steht allerdings nicht im Gebäudealter, sondern in der raumweisen Berechnung.
Drittens: der hydraulische Abgleich
Hier verlässt das Thema die reine Technik. § 60c – bis Juli 2026 GEG, seither Gebäudemodernisierungsgesetz, Paragrafennummer und Inhalt unverändert – verpflichtet zum hydraulischen Abgleich wassergeführter Heizungssysteme in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder vergleichbaren Nutzungseinheiten, sobald dort eine Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wird.
Der Gesetzgeber beschreibt dabei den Mindestinhalt: raumweise Heizlastberechnung, Prüfung und gegebenenfalls Optimierung der Heizflächen im Hinblick auf eine niedrige Vorlauftemperatur, Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Verlangt wird Verfahren B nach der Fachregel von ZVSHK, VdZ und VDMA oder ein gleichwertiges zertifiziertes Verfahren. Vereinfachte Verfahren genügen nicht. Über den Abgleich ist eine schriftliche Bestätigung auszustellen, die Mietern auf Verlangen unverzüglich vorzulegen ist.
Damit ist die raumweise Heizlastberechnung ab sechs Wohneinheiten keine Frage der Sorgfalt mehr, sondern Bestandteil einer gesetzlichen Pflicht. Und Adressat dieser Pflicht ist der Gebäudeeigentümer, nicht der Heizungsbauer.
Was ein Punkt Jahresarbeitszahl kostet
Die Streubreite aus dem Feld lässt sich in Geld übersetzen. Für ein Mehrfamilienhaus mit 800 Quadratmetern Wohnfläche und einem angenommenen Wärmebedarf von 130 kWh je Quadratmeter und Jahr einschließlich Trinkwarmwasser ergeben sich 104.000 Kilowattstunden Wärme pro Jahr.
| Jahresarbeitszahl | Stromverbrauch | Stromkosten bei 37,0 ct/kWh |
|---|---|---|
| 2,8 | 37.143 kWh/a | 13.743 €/a |
| 3,8 | 27.368 kWh/a | 10.126 €/a |
| Differenz | 9.774 kWh/a (26,3 %) | 3.617 €/a |
Über zwanzig Jahre sind das nominal rund 72.300 Euro. Gerechnet ist mit dem durchschnittlichen Haushaltsstrompreis; Wärmepumpentarife liegen darunter, das verschiebt den Betrag, nicht die Richtung.
Dem steht die Förderung gegenüber. Nach der Reform vom 21. Juli 2026 beträgt die Grundförderung 30 Prozent. Klimageschwindigkeitsbonus (16 Prozent bei Antragstellung bis 31.01.2027) und Einkommensbonus (40, 30 oder 10 Prozent nach Haushaltseinkommen) sind selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten. Der frühere Effizienzbonus ist entfallen. Für Vermieter, Kapitalanleger und Wohnungsunternehmen bleiben über das Programm 459 damit 30 Prozent.
Förderfähig sind je Wohneinheit höchstens 28.000 Euro für die erste, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten. Für ein vermietetes Haus mit zwölf Wohneinheiten sind das 151.000 Euro förderfähige Kosten und damit ein Zuschuss von 45.300 Euro.
Die Gegenüberstellung ist unbequem, aber eindeutig: Ein Unterschied von einem Punkt in der Jahresarbeitszahl kostet über die Nutzungsdauer mehr, als der Zuschuss einbringt. Der Zuschuss fällt einmal an. Die Jahresarbeitszahl fällt jeden Winter an.
Drei Risiken, die jetzt beim Eigentümer liegen
Das Gesetz nimmt die Entscheidung nicht mehr ab. Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet und trat am 29. Juli 2026 in Kraft. Die 65-Prozent-Regel ist ersatzlos gestrichen; an ihre Stelle tritt ein Optionenkatalog mit zehn zulässigen Erfüllungsoptionen. Fossile Kessel sind im Ersatzfall grundsätzlich wieder zulässig, unterliegen ab dem 1. Januar 2029 aber der gestaffelten Beimischungspflicht der sogenannten Bio-Treppe. Eine Grüngas- und Grünheizölquote soll bis zum 1. Dezember 2026 als Gesetzentwurf vorliegen.
Für Eigentümer bedeutet das zweierlei. Der Zeitdruck ist geringer geworden. Die Begründungslast ist größer geworden. Wer sich früher auf eine Quote berufen konnte, muss die Entscheidung jetzt selbst tragen – gegenüber einer Eigentümerversammlung, einem Beirat oder einem Investitionsausschuss. Und die Alternative ist nicht risikofrei: Wer fossil bleibt, entscheidet sich für einen Brennstoff mit steigender Beimischungsquote und einem Preispfad, der 2029 beginnt.
Planungsfehler werden binnen zwei Jahren aktenkundig. Nach § 60a müssen neu eingebaute Wärmepumpen in Gebäuden ab sechs Wohneinheiten nach einer vollständigen Heizperiode, spätestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme, einer Betriebsprüfung unterzogen werden, danach im Abstand von fünf Jahren. Festgestellte Optimierungsmöglichkeiten sind binnen eines Jahres umzusetzen. Eine Anlage, die mit zu hoher Systemtemperatur und ohne belastbaren Abgleich in Betrieb geht, erzeugt damit absehbar Nachbesserungsbedarf – dann allerdings im bewohnten Bestand, mit Zutritt zu Wohnungen und ohne Verhandlungsspielraum gegenüber dem ausführenden Betrieb.
Parallel läuft für Bestandsanlagen die Frist aus § 60b: Heizungen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, sind bis zum 30. September 2027 zu prüfen und zu optimieren. Zu den Inkrafttretensstufen dieser Paragrafen unter dem GModG finden sich in den Quellen abweichende Angaben; die Pflichten selbst bestehen fort, die Fristenlage sollte im Einzelfall geprüft werden.
Der WEG-Beschluss steht auf der Unterlage, nicht auf dem Angebot. Ein Beschluss über eine Heizungsmodernisierung, der auf einem Angebot ohne raumweise Heizlast beruht, legt eine Systemtemperatur fest, die niemand geprüft hat. Nachträgliche Heizflächenanpassungen sind dann keine Optimierung mehr, sondern eine zweite Maßnahme mit eigenem Beschluss. Was das für die Beschlussvorbereitung heißt, steht auf der Seite zur Energieberatung für Eigentümergemeinschaften.
Was vor der Beauftragung vorliegen muss
Die Reihenfolge ist unspektakulär, aber sie ist prüfbar. Vor der Beauftragung sollten drei Dokumente vorliegen.
- Raumweise Heizlastberechnung nach DIN EN 12831-1, plausibilisiert mit Verbrauchsdaten. Prüfkriterium für den Eigentümer: Enthält das Dokument eine Tabelle mit einer Zeile je Raum? Wenn nur eine Gebäudesumme ausgewiesen ist, fehlt die Grundlage für alles Weitere – und für den gesetzlich geforderten Abgleich.
- Heizflächennachweis bei der geplanten Systemtemperatur. Je Raum die Gegenüberstellung von erforderlicher Leistung und Heizkörperleistung bei der vorgesehenen Vor- und Rücklauftemperatur. Ergebnis ist eine Liste: Welche Heizkörper bleiben, welche werden getauscht, bei welcher Temperatur. Diese Liste ist zugleich die Grundlage dafür, ob die Entscheidung im Beschluss vollständig ist.
- Abgleichkonzept nach Verfahren B, ab sechs Wohneinheiten ohnehin gesetzlich gefordert – einschließlich der Frage, wie Wärmeerzeuger, Speicher und Heizkreise hydraulisch gekoppelt werden. Da die Feldauswertung gerade Hydraulik und Regelung als wirksame Stellgrößen ausweist, entscheidet sich hier ein erheblicher Teil der späteren Jahresarbeitszahl.
Als Planungsrahmen dafür existiert mit VDI 4645 (Ausgabe 2023-04) eine eigene Richtlinie: „Heizungsanlagen mit Wärmepumpen in Ein- und Mehrfamilienhäusern – Planung, Errichtung, Betrieb“. Sie beschreibt den Weg von der Vorprüfung über das Konzept bis zur Detailplanung und enthält Checklisten. Sie ist ein guter Prüfmaßstab für die Frage, ob ein Angebot Planung enthält oder nur Geräte.
Wenn ich in der Weiterbildung zur Fachkraft für Solartechnik an der Handwerkskammer für München und Oberbayern die Auslegung von Wärmepumpen unterrichte, ist genau diese Reihenfolge der Teil, der in der Praxis am häufigsten abgekürzt wird – meist nicht aus Nachlässigkeit, sondern weil der Zeitdruck im Angebotsprozess sie nach hinten schiebt.
Wärmepumpen-Angebot prüfen: drei Fragen
- Liegt eine raumweise Heizlastberechnung bei – mit einer Zeile je Raum?
- Für welche Vor- und Rücklauftemperatur ist die Anlage ausgelegt, und welche Heizkörper wurden bei dieser Temperatur nachgerechnet?
- Wie wird der hydraulische Abgleich nach Verfahren B ausgeführt und dokumentiert?
Kann ein Angebot diese drei Fragen nicht beantworten, ist es kein Planungsergebnis, sondern eine Preisauskunft. Das kann als Orientierung sinnvoll sein. Als Beschlussgrundlage für eine Investition, die zwanzig Jahre lang jeden Winter Betriebskosten erzeugt, reicht es nicht.
Die Feldmessungen zeigen, dass Wärmepumpen im Bestand funktionieren – im Mittel mit einer Jahresarbeitszahl von 3,4 bei Luft/Wasser-Anlagen. Sie zeigen ebenso, dass zwischen 2,6 und 4,9 Welten liegen. Welche Zahl ein Gebäude am Ende erreicht, entscheidet sich, bevor das erste Gerät bestellt wird.
Häufige Fragen
Ab wie vielen Wohneinheiten ist der hydraulische Abgleich Pflicht?
Ab sechs Wohnungen oder vergleichbaren selbständigen Nutzungseinheiten. § 60c verlangt den hydraulischen Abgleich wassergeführter Heizungssysteme, sobald in einem solchen Gebäude eine Heizungsanlage eingebaut oder aufgestellt wird. Der Mindestinhalt umfasst die raumweise Heizlastberechnung, die Prüfung der Heizflächen im Hinblick auf eine niedrige Vorlauftemperatur und die Anpassung der Vorlauftemperaturregelung. Gefordert ist Verfahren B; vereinfachte Verfahren genügen nicht. Über den Abgleich ist eine schriftliche Bestätigung auszustellen.
Welche Jahresarbeitszahl erreicht eine Wärmepumpe im Bestand realistisch?
Das Fraunhofer ISE hat im Projekt „WP-QS im Bestand“ 77 Anlagen von Juli 2021 bis Dezember 2024 vermessen. Luft/Wasser-Wärmepumpen erreichten im Mittel 3,4 bei einer Spannbreite von 2,6 bis 4,9, Sole/Wasser-Anlagen im Mittel 4,3 bei einer Spannbreite von 3,6 bis 5,4. Die Streuung ist erheblich und ließ sich nicht mit dem Baualter erklären. Zusammenhänge zeigten sich allein mit den Heizkreistemperaturen.
Muss ich nach dem Wegfall der 65-Prozent-Regel überhaupt noch eine Wärmepumpe einbauen?
Nein. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ist am 29. Juli 2026 in Kraft getreten und hat die 65-Prozent-Vorgabe ersatzlos gestrichen. An ihre Stelle tritt ein Optionenkatalog mit zehn zulässigen Erfüllungsoptionen; fossile Heizungen sind im Ersatzfall grundsätzlich wieder zulässig. Ab dem 1. Januar 2029 gilt für sie allerdings eine gestaffelte Beimischungspflicht klimaneutraler Brennstoffe. Die Entscheidung verschiebt sich damit von der Rechtsfrage zur Wirtschaftlichkeitsfrage.
Wie hoch ist die Förderung für ein vermietetes Mehrfamilienhaus?
Seit der Reform vom 21. Juli 2026 beträgt die Grundförderung 30 Prozent. Klimageschwindigkeits- und Einkommensbonus sind selbstnutzenden Eigentümern vorbehalten, der Effizienzbonus ist entfallen. Für Vermieter und Wohnungsunternehmen bleiben damit 30 Prozent. Förderfähig sind höchstens 28.000 Euro für die erste, 15.000 Euro für die zweite bis sechste und 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Bei zwölf Wohneinheiten ergibt das einen Zuschuss von rund 45.300 Euro.
Sind alte Heizkörper ein Ausschlusskriterium für die Wärmepumpe?
Nein. Die Feldauswertung des Fraunhofer ISE kommt zu dem Ergebnis, dass ausreichend dimensionierte Heizkörper mit ähnlich niedrigen Temperaturen betrieben werden können wie Flächenheizungen. Entscheidend ist nicht die Bauart, sondern die Fläche im Verhältnis zur Raumheizlast bei der geplanten Systemtemperatur. Ob ein vorhandener Heizkörper reicht, ergibt sich aus der raumweisen Berechnung – nicht aus dem Baujahr des Hauses.
Sie haben ein Angebot auf dem Tisch und wollen wissen, ob es trägt? Wir rechnen die raumweise Heizlast, prüfen die Heizflächen bei der geplanten Systemtemperatur und erstellen das Abgleichkonzept nach Verfahren B – als Unterlage, die einem Beschluss und einer Betriebsprüfung nach § 60a standhält. Mehr dazu auf der Seite Heizungsplanung und hydraulischer Abgleich. Die Systemvarianten im Mehrfamilienhaus – zentral, Kaskade, wohnungsweise, bivalent – sind im Beitrag Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus ausführlich beschrieben.
Hinweis: Stand der Auswertung 18.09.2026. Quellen: Fraunhofer ISE, Projekt „WP-QS im Bestand“ (FKZ 03EN2029A) und Vorläuferprojekt „Wärmepumpen Effizienz“; Klimaschutz- und Energieagentur Niedersachsen; DIN EN 12831-1:2017-09 mit DIN/TS 12831-1:2020-04; VDI 4645:2023-04; §§ 60a bis 60c GEG/GModG; KfW-Merkblätter 458 und 459 (Stand 07/2026 bzw. 08/2026); BDEW-Strompreisanalyse 2026. Die Rechenbeispiele beruhen auf ausgewiesenen Annahmen und ersetzen keine objektbezogene Berechnung.
Weiterführend
- Heizlastberechnung: Warum ein Tabellenwert Ihr Gebäude nicht abbilden kann – woran Sie eine belastbare Heizlastberechnung im Angebot erkennen.
- Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus: Warum das System entscheidet – welche Systemvarianten im Mehrfamilienhaus infrage kommen.
- BEG 2026: Was sich an der Förderung geändert hat – was sich 2026 an der Förderung geändert hat.
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