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FÖRDERUNG · WOHNGEBÄUDE · RECHTSSTAND JULI 2026

BEG 2026 ab 21. Juli: Was sich bei Heizung, iSFP und Effizienzhaus geändert hat

Die Fördersätze allein erzählen seit dem 21. Juli 2026 nur noch einen Teil der Geschichte. Kostenobergrenzen, Bonusregeln und eine neue Dreijahressperre können die tatsächliche Förderung und die Reihenfolge einer Sanierung stärker beeinflussen als die sichtbare Prozentzahl.

Von Dmitri Berdnikow, M.Eng.

Stand: 30. Juli 2026

ca. 14 Minuten Lesezeit

Wohngebäude zur Einordnung der geänderten BEG-Förderung 2026

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Die Grundförderung für eine förderfähige Heizung bleibt bei 30 Prozent. Bei Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung bleibt der reguläre Zuschuss bei 15 Prozent.

Gleichzeitig sinkt der Förderhöchstbetrag beim Heizungstausch für die erste Wohneinheit von 30.000 auf 28.000 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozentpunkte und läuft bis August 2028 aus. Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen ist entfallen.

Für größere Mehrfamilienhäuser wirken die neuen gestaffelten Kostenobergrenzen besonders stark. Zusätzlich müssen Einzelmaßnahmen und eine spätere Effizienzhaussanierung seit der Reform zeitlich aufeinander abgestimmt werden.

Kurzantwort: Die BEG-Förderung wurde nicht abgeschafft. Sie wurde stärker begrenzt und zeitlich verzahnt. Vor dem ersten Förderantrag sollte deshalb feststehen, welche Maßnahmen am Gebäude in den nächsten drei bis fünf Jahren geplant sind. Andernfalls kann eine heute geförderte Einzelmaßnahme eine spätere Effizienzhaussanierung für drei Jahre blockieren.

DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN

Die BEG-Reform 2026 in sechs Zahlen

Die wirtschaftliche Wirkung der Reform lässt sich nicht an einem einzigen Fördersatz ablesen. Für eine erste Einordnung sind sechs Werte besonders relevant.

30 %

Grundförderung für förderfähige Heizungen; dieser Satz bleibt zunächst bestehen.

28.000 €

aktuelle Obergrenze für die erste Wohneinheit beim Heizungstausch.

16 %

Klimageschwindigkeitsbonus bis zum 31. Januar 2027.

15 %

Basiszuschuss für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.

150.000 €

maximaler Förderkredit je Wohneinheit bei der Effizienzhaussanierung.

3 Jahre

Wartezeit zwischen BEG-Einzelmaßnahme und BEG-Effizienzhaussanierung.

Entscheidend ist die Bemessungsgrundlage: Ein unveränderter Fördersatz führt zu einem kleineren Zuschuss, wenn der förderfähige Kostenbetrag sinkt. Bei Mehrfamilienhäusern kommt hinzu, dass die Obergrenze nicht mehr für jede Wohneinheit gleich hoch ist.

Quelle: KfW – Anpassungen in der BEG zum 21.07.2026

HEIZUNGSTAUSCH

30 Prozent Grundförderung bleiben – der maximale Zuschuss sinkt

Für Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellen sowie förderfähige Anschlüsse an Gebäude- und Wärmenetze beträgt die Grundförderung weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.

Bei Wohngebäuden werden seit dem 21. Juli 2026 höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit berücksichtigt. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro.

Beispiel erste WohneinheitBis 20.07.2026Seit 21.07.2026
Kosten der Heizungsmaßnahme35.000 €35.000 €
Maximal berücksichtigte Kosten30.000 €28.000 €
Grundförderung30 %30 %
Maximaler Grundzuschuss9.000 €8.400 €

Die Obergrenze für die erste Wohneinheit wird weiter reduziert: zum 1. Februar 2027 und anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro. Ab dem 1. August 2030 liegt sie bei 22.000 Euro.

Der Klimageschwindigkeitsbonus läuft bis 2028 aus

Selbstnutzende Eigentümer können den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten, wenn sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung austauschen. Bei Gaszentralheizungen und Biomasseheizungen muss die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 20 Jahre zurückliegen.

AntragstellungKlimageschwindigkeitsbonus
21.07.2026 bis 31.01.202716 Prozentpunkte
01.02.2027 bis 31.07.202712 Prozentpunkte
01.08.2027 bis 31.01.20288 Prozentpunkte
01.02.2028 bis 31.07.20284 Prozentpunkte
ab 01.08.2028kein Klimageschwindigkeitsbonus

Der Einkommensbonus ist stärker gestaffelt

Der Einkommensbonus gilt ausschließlich für selbstnutzende Eigentümer und deren selbstgenutzte Wohneinheit. Er beträgt 40 Prozentpunkte bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, 30 Prozentpunkte bei mehr als 30.000 bis 40.000 Euro und 10 Prozentpunkte bei mehr als 40.000 bis 50.000 Euro.

Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich die jeweilige Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro. Bei WEG-Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum wird die Grundförderung über den Basisantrag abgewickelt; berechtigte Selbstnutzer beantragen Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus über Zusatzanträge.

Grundförderung und Boni sind grundsätzlich auf zusammen 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro – beziehungsweise bis 40.000 Euro unter Berücksichtigung des Familienzuschlags – kann die Obergrenze 80 Prozent betragen.

Quelle: KfW-Merkblatt 458, gültig ab 21.07.2026

WÄRMEPUMPEN

Der Effizienzbonus ist entfallen – die nächste Änderung ist für 2027 angekündigt

Was heute gilt

Der frühere Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten für bestimmte Wärmequellen oder natürliche Kältemittel ist zum 21. Juli 2026 entfallen. Die Grundförderung für förderfähige Wärmepumpen beträgt derzeit weiterhin 30 Prozent.

Was angekündigt ist

Im ersten Quartal 2027 soll die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent sinken. Ein zusätzlicher Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten soll für Wärmepumpen mit förderrechtlich nachgewiesener Fertigung beziehungsweise Montage in der EU eingeführt werden.

Planungshinweis: Der Wertschöpfungsbonus ist am 30. Juli 2026 noch keine aktuell nutzbare Bonuskomponente. Die KfW formuliert die Einführung ausdrücklich als geplante Änderung für das erste Quartal 2027. Für einen heutigen Antrag gelten die aktuellen Merkblätter und Produktbedingungen.

SANIERUNGSFAHRPLAN

Der iSFP verdoppelt weiter die Kostenobergrenze – der Bonus wirkt aber nur noch teilweise

Bei Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung beträgt die normale Kostenobergrenze für die erste Wohneinheit 30.000 Euro. Liegt ein förderfähiger individueller Sanierungsfahrplan vor, kann sie weiterhin auf 60.000 Euro steigen.

Neu ist die Wirkung der zusätzlichen 5 Prozentpunkte: Der iSFP-Bonus wird nur auf den Teil der förderfähigen Ausgaben angewendet, der die normale Obergrenze ohne iSFP übersteigt. Außerdem muss das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 30.000 Euro brutto betragen.

Beispiel FassadensanierungBerechnung nach neuer RegelZuschuss
Förderfähige Kosten50.000 €
Basisförderung15 % von 50.000 €7.500 €
iSFP-Bonus5 % von 20.000 € oberhalb der regulären 30.000-€-Grenze1.000 €
Gesamt17 % bezogen auf die Beispielkosten8.500 €

Nach der früheren Systematik wären 20 Prozent auf die gesamten 50.000 Euro angewendet worden. Das hätte 10.000 Euro ergeben. Der iSFP verliert damit einen Teil seiner unmittelbaren Zuschusswirkung. Als technische Planungsgrundlage bleibt er trotzdem relevant: Er ordnet Maßnahmen, macht Wechselwirkungen sichtbar und eröffnet weiterhin die höhere Kostenobergrenze.

Nicht verwechseln: Der iSFP-Bonus gilt nicht für den Heizungstausch nach Nummer 5.3 der BEG-EM-Richtlinie. Die höhere Kostenobergrenze und der Bonus betreffen insbesondere Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung.

Grundlage: Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, Nummern 8.3.1 und 8.4.2; aktuelle Unterlagen beim BAFA für Anträge ab 21.07.2026.

Für die Sanierung der Gebäudehülle eines Worst Performing Buildings sieht die Richtlinie ab dem ersten Quartal 2027 zusätzlich einen WPB-Bonus von 5 Prozentpunkten vor. Die Maßnahme muss grundsätzlich in einem geförderten iSFP beziehungsweise einer entsprechenden geförderten Energieberatung enthalten sein; der Bonus ist auf höchstens drei Anträge begrenzt. Für Anträge im Juli 2026 ist diese künftige Komponente noch nicht anzusetzen.

WEG UND MEHRFAMILIENHAUS

Bei 20 Wohnungen sinkt das rechnerisch berücksichtigungsfähige Investitionsvolumen deutlich

Für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung gelten seit dem 21. Juli 2026 gestaffelte Obergrenzen: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Mit iSFP gelten 60.000, 30.000 und 15.000 Euro.

20 WohneinheitenFrühere SystematikSeit 21.07.2026
Ohne iSFP20 × 30.000 € = 600.000 €30.000 € + 5 × 15.000 € + 14 × 8.000 € = 217.000 €
Mit iSFP20 × 60.000 € = 1.200.000 €60.000 € + 5 × 30.000 € + 14 × 15.000 € = 420.000 €

Diese Beträge sind keine garantierten Zuschüsse. Sie zeigen die maximalen Kosten, die innerhalb der jeweiligen Förderlogik rechnerisch berücksichtigt werden können. Der tatsächliche Zuschuss hängt unter anderem von Maßnahme, Antrag, technischen Anforderungen, förderfähigen Rechnungspositionen und gegebenenfalls der Umsetzung eines iSFP ab.

Für größere WEGs reicht es deshalb nicht, einen pauschalen Fördersatz auf die Angebotssumme anzuwenden. Vor einem Beschluss sollte die förderfähige Kostenbasis für das konkrete Gebäude ermittelt werden. Erst danach lässt sich erkennen, welchen Anteil der Investition die Förderung tatsächlich abdeckt.

SYSTEMISCHE SANIERUNG

Mehr Förderkredit, aber niedrigere Tilgungszuschüsse beim Effizienzhaus

Bei einer vollständigen Sanierung zum Effizienzhaus können bis zu 150.000 Euro Förderkredit je Wohneinheit genutzt werden. Gleichzeitig wurden die Tilgungszuschüsse reduziert. Die EE-Klasse erhält keinen zusätzlichen pauschalen 5-Prozentpunkte-Bonus mehr.

Effizienzhaus-StufeEE-KlasseNH-Klasse
Effizienzhaus 4010 %15 %
Effizienzhaus 555 %10 %
Effizienzhaus 700 %5 %
Effizienzhaus 850 %5 %
Effizienzhaus Denkmal5 %10 %

Für die NH-Klasse erhöht sich der jeweilige Tilgungszuschuss um 5 Prozentpunkte. Voraussetzung ist ein Nachhaltigkeitszertifikat, das die Übereinstimmung mit QNG PLUS bestätigt. Damit muss die Entscheidung zwischen EE- und NH-Klasse früh getroffen werden. Eine Gebäudeökobilanz und die erforderliche Nachweisführung lassen sich nicht zuverlässig erst kurz vor Projektabschluss ergänzen.

Quelle: KfW-Merkblatt 261, gültig ab 21.07.2026

FÖRDERROUTE

Die Dreijahressperre verändert die Reihenfolge von Einzelmaßnahmen und Effizienzhaussanierung

Eine Kombination von BEG-Einzelmaßnahmen und BEG-Wohngebäude-Förderung ist ausgeschlossen. Nach Abschluss eines über die BEG WG geförderten Vorhabens kann eine BEG-Einzelmaßnahme frühestens nach drei Jahren beantragt werden. Umgekehrt gilt dieselbe Wartezeit nach einer Förderung über die BEG EM.

Für eine WEG kann das bedeuten: Wird heute der Heizungstausch als Einzelmaßnahme gefördert, lässt sich eine bereits absehbare vollständige Effizienzhaussanierung nicht unmittelbar danach beantragen. Das gilt auch in der anderen Richtung.

Die Förderroute wird damit zu einer Planungsentscheidung. Vor dem ersten Antrag muss geklärt sein, ob das Gebäude schrittweise über Einzelmaßnahmen oder innerhalb einer systemischen Effizienzhaussanierung entwickelt werden soll.

Was dieser Beitrag nicht ersetzen kann: Übergangsfälle mit früheren Zusagen, bereits begonnenen Vorhaben, mehreren Antragstellern, regionalen Zusatzprogrammen oder einer Kombination weiterer Fördermittel müssen projektspezifisch geprüft werden. Maßgeblich sind immer die am Tag des Antrags geltenden Bedingungen.

VOR DEM ERSTEN ANTRAG

Fünf Fragen, die vor der Förderberechnung geklärt sein sollten

  1. Was ist technisch erforderlich? Schäden, Heizlast, Systemtemperaturen, Gebäudehülle und Wärmeverteilung bestimmen die sinnvolle Maßnahme.
  2. Welche Arbeiten sind in den nächsten drei bis fünf Jahren geplant? Die neue Sperrfrist verlangt eine abgestimmte Förderroute.
  3. Welche Kosten sind tatsächlich förderfähig? Angebotssumme und förderfähige Kostenbasis sind nicht automatisch identisch.
  4. Welche Bonusvoraussetzungen sind nachweisbar? Selbstnutzung, Einkommen, alter Wärmeerzeuger, iSFP und später der EU-Ursprungsnachweis müssen sauber getrennt geprüft werden.
  5. Wer erstellt und kontrolliert die Nachweise? BzA beziehungsweise technische Projektbeschreibung, Fachplanung, Rechnungsprüfung und Bestätigung nach Durchführung müssen zusammenpassen.

Fazit: Nicht die höchste Prozentzahl, sondern die richtige Förderroute entscheidet

Die BEG-Reform 2026 beendet die Förderung energetischer Sanierungen nicht. Sie verändert jedoch deutlich, wie viel Investitionsvolumen berücksichtigt wird und welche Maßnahmen zeitlich miteinander kombiniert werden können.

Die Heizungsgrundförderung bleibt vorerst bei 30 Prozent. Gleichzeitig sinken die Kostenobergrenzen, der Klimageschwindigkeitsbonus läuft aus und der Wärmepumpen-Effizienzbonus ist entfallen. Der iSFP öffnet weiterhin eine höhere Kostenobergrenze, sein zusätzlicher Bonus greift aber nur noch für den darüberliegenden Kostenanteil.

Besonders bei WEGs und größeren Mehrfamilienhäusern sollte die Förderung deshalb nicht am Anfang der Entscheidung stehen. Zuerst werden Gebäudezustand, Technik, Maßnahmenfolge und Investitionsziel geklärt. Erst danach lässt sich belastbar entscheiden, welche Förderroute zum Vorhaben passt.

Welche Förderroute passt zu Ihrem Gebäude?

BBP Engineering prüft technische Ausgangslage, Maßnahmenfolge und Förderbedingungen gemeinsam – für Wohngebäude, Mehrfamilienhäuser und Wohnungseigentümergemeinschaften.

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