FÖRDERUNG · WOHNGEBÄUDE · RECHTSSTAND JULI 2026
BEG 2026 ab 21. Juli: Was sich bei Heizung, iSFP und Effizienzhaus geändert hat
Die Fördersätze allein erzählen seit dem 21. Juli 2026 nur noch einen Teil der Geschichte. Kostenobergrenzen, Bonusregeln und eine neue Dreijahressperre können die tatsächliche Förderung und die Reihenfolge einer Sanierung stärker beeinflussen als die sichtbare Prozentzahl.

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude. Die Grundförderung für eine förderfähige Heizung bleibt bei 30 Prozent. Bei Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung bleibt der reguläre Zuschuss bei 15 Prozent.
Gleichzeitig sinkt der Förderhöchstbetrag beim Heizungstausch für die erste Wohneinheit von 30.000 auf 28.000 Euro. Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozentpunkte und läuft bis August 2028 aus. Der bisherige Effizienzbonus für Wärmepumpen ist entfallen.
Für größere Mehrfamilienhäuser wirken die neuen gestaffelten Kostenobergrenzen besonders stark. Zusätzlich müssen Einzelmaßnahmen und eine spätere Effizienzhaussanierung seit der Reform zeitlich aufeinander abgestimmt werden.
Kurzantwort: Die BEG-Förderung wurde nicht abgeschafft. Sie wurde stärker begrenzt und zeitlich verzahnt. Vor dem ersten Förderantrag sollte deshalb feststehen, welche Maßnahmen am Gebäude in den nächsten drei bis fünf Jahren geplant sind. Andernfalls kann eine heute geförderte Einzelmaßnahme eine spätere Effizienzhaussanierung für drei Jahre blockieren.
DIE WICHTIGSTEN ÄNDERUNGEN
Die BEG-Reform 2026 in sechs Zahlen
Die wirtschaftliche Wirkung der Reform lässt sich nicht an einem einzigen Fördersatz ablesen. Für eine erste Einordnung sind sechs Werte besonders relevant.
Grundförderung für förderfähige Heizungen; dieser Satz bleibt zunächst bestehen.
aktuelle Obergrenze für die erste Wohneinheit beim Heizungstausch.
Klimageschwindigkeitsbonus bis zum 31. Januar 2027.
Basiszuschuss für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung.
maximaler Förderkredit je Wohneinheit bei der Effizienzhaussanierung.
Wartezeit zwischen BEG-Einzelmaßnahme und BEG-Effizienzhaussanierung.
Entscheidend ist die Bemessungsgrundlage: Ein unveränderter Fördersatz führt zu einem kleineren Zuschuss, wenn der förderfähige Kostenbetrag sinkt. Bei Mehrfamilienhäusern kommt hinzu, dass die Obergrenze nicht mehr für jede Wohneinheit gleich hoch ist.
HEIZUNGSTAUSCH
30 Prozent Grundförderung bleiben – der maximale Zuschuss sinkt
Für Wärmepumpen, Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, Brennstoffzellen sowie förderfähige Anschlüsse an Gebäude- und Wärmenetze beträgt die Grundförderung weiterhin 30 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten.
Bei Wohngebäuden werden seit dem 21. Juli 2026 höchstens 28.000 Euro für die erste Wohneinheit berücksichtigt. Für die zweite bis sechste Wohneinheit gelten jeweils 15.000 Euro, ab der siebten Wohneinheit jeweils 8.000 Euro.
| Beispiel erste Wohneinheit | Bis 20.07.2026 | Seit 21.07.2026 |
|---|---|---|
| Kosten der Heizungsmaßnahme | 35.000 € | 35.000 € |
| Maximal berücksichtigte Kosten | 30.000 € | 28.000 € |
| Grundförderung | 30 % | 30 % |
| Maximaler Grundzuschuss | 9.000 € | 8.400 € |
Die Obergrenze für die erste Wohneinheit wird weiter reduziert: zum 1. Februar 2027 und anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro. Ab dem 1. August 2030 liegt sie bei 22.000 Euro.
Der Klimageschwindigkeitsbonus läuft bis 2028 aus
Selbstnutzende Eigentümer können den Klimageschwindigkeitsbonus erhalten, wenn sie eine funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung austauschen. Bei Gaszentralheizungen und Biomasseheizungen muss die Inbetriebnahme zum Zeitpunkt des Antrags mindestens 20 Jahre zurückliegen.
| Antragstellung | Klimageschwindigkeitsbonus |
|---|---|
| 21.07.2026 bis 31.01.2027 | 16 Prozentpunkte |
| 01.02.2027 bis 31.07.2027 | 12 Prozentpunkte |
| 01.08.2027 bis 31.01.2028 | 8 Prozentpunkte |
| 01.02.2028 bis 31.07.2028 | 4 Prozentpunkte |
| ab 01.08.2028 | kein Klimageschwindigkeitsbonus |
Der Einkommensbonus ist stärker gestaffelt
Der Einkommensbonus gilt ausschließlich für selbstnutzende Eigentümer und deren selbstgenutzte Wohneinheit. Er beträgt 40 Prozentpunkte bis 30.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen, 30 Prozentpunkte bei mehr als 30.000 bis 40.000 Euro und 10 Prozentpunkte bei mehr als 40.000 bis 50.000 Euro.
Lebt mindestens ein minderjähriges, kindergeldberechtigtes Kind im Haushalt, erhöht sich die jeweilige Bemessungsgrenze einmalig um 10.000 Euro. Bei WEG-Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum wird die Grundförderung über den Basisantrag abgewickelt; berechtigte Selbstnutzer beantragen Einkommens- und Klimageschwindigkeitsbonus über Zusatzanträge.
Grundförderung und Boni sind grundsätzlich auf zusammen 70 Prozent der förderfähigen Kosten begrenzt. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro – beziehungsweise bis 40.000 Euro unter Berücksichtigung des Familienzuschlags – kann die Obergrenze 80 Prozent betragen.
WÄRMEPUMPEN
Der Effizienzbonus ist entfallen – die nächste Änderung ist für 2027 angekündigt
Was heute gilt
Der frühere Effizienzbonus von 5 Prozentpunkten für bestimmte Wärmequellen oder natürliche Kältemittel ist zum 21. Juli 2026 entfallen. Die Grundförderung für förderfähige Wärmepumpen beträgt derzeit weiterhin 30 Prozent.
Was angekündigt ist
Im ersten Quartal 2027 soll die Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent sinken. Ein zusätzlicher Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten soll für Wärmepumpen mit förderrechtlich nachgewiesener Fertigung beziehungsweise Montage in der EU eingeführt werden.
Planungshinweis: Der Wertschöpfungsbonus ist am 30. Juli 2026 noch keine aktuell nutzbare Bonuskomponente. Die KfW formuliert die Einführung ausdrücklich als geplante Änderung für das erste Quartal 2027. Für einen heutigen Antrag gelten die aktuellen Merkblätter und Produktbedingungen.
SANIERUNGSFAHRPLAN
Der iSFP verdoppelt weiter die Kostenobergrenze – der Bonus wirkt aber nur noch teilweise
Bei Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung beträgt die normale Kostenobergrenze für die erste Wohneinheit 30.000 Euro. Liegt ein förderfähiger individueller Sanierungsfahrplan vor, kann sie weiterhin auf 60.000 Euro steigen.
Neu ist die Wirkung der zusätzlichen 5 Prozentpunkte: Der iSFP-Bonus wird nur auf den Teil der förderfähigen Ausgaben angewendet, der die normale Obergrenze ohne iSFP übersteigt. Außerdem muss das förderfähige Investitionsvolumen mindestens 30.000 Euro brutto betragen.
| Beispiel Fassadensanierung | Berechnung nach neuer Regel | Zuschuss |
|---|---|---|
| Förderfähige Kosten | 50.000 € | – |
| Basisförderung | 15 % von 50.000 € | 7.500 € |
| iSFP-Bonus | 5 % von 20.000 € oberhalb der regulären 30.000-€-Grenze | 1.000 € |
| Gesamt | 17 % bezogen auf die Beispielkosten | 8.500 € |
Nach der früheren Systematik wären 20 Prozent auf die gesamten 50.000 Euro angewendet worden. Das hätte 10.000 Euro ergeben. Der iSFP verliert damit einen Teil seiner unmittelbaren Zuschusswirkung. Als technische Planungsgrundlage bleibt er trotzdem relevant: Er ordnet Maßnahmen, macht Wechselwirkungen sichtbar und eröffnet weiterhin die höhere Kostenobergrenze.
Nicht verwechseln: Der iSFP-Bonus gilt nicht für den Heizungstausch nach Nummer 5.3 der BEG-EM-Richtlinie. Die höhere Kostenobergrenze und der Bonus betreffen insbesondere Maßnahmen an Gebäudehülle, Anlagentechnik außer Heizung und Heizungsoptimierung.
Grundlage: Förderrichtlinie BEG EM vom 17.07.2026, Nummern 8.3.1 und 8.4.2; aktuelle Unterlagen beim BAFA für Anträge ab 21.07.2026.
Für die Sanierung der Gebäudehülle eines Worst Performing Buildings sieht die Richtlinie ab dem ersten Quartal 2027 zusätzlich einen WPB-Bonus von 5 Prozentpunkten vor. Die Maßnahme muss grundsätzlich in einem geförderten iSFP beziehungsweise einer entsprechenden geförderten Energieberatung enthalten sein; der Bonus ist auf höchstens drei Anträge begrenzt. Für Anträge im Juli 2026 ist diese künftige Komponente noch nicht anzusetzen.
WEG UND MEHRFAMILIENHAUS
Bei 20 Wohnungen sinkt das rechnerisch berücksichtigungsfähige Investitionsvolumen deutlich
Für Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung gelten seit dem 21. Juli 2026 gestaffelte Obergrenzen: 30.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. Mit iSFP gelten 60.000, 30.000 und 15.000 Euro.
| 20 Wohneinheiten | Frühere Systematik | Seit 21.07.2026 |
|---|---|---|
| Ohne iSFP | 20 × 30.000 € = 600.000 € | 30.000 € + 5 × 15.000 € + 14 × 8.000 € = 217.000 € |
| Mit iSFP | 20 × 60.000 € = 1.200.000 € | 60.000 € + 5 × 30.000 € + 14 × 15.000 € = 420.000 € |
Diese Beträge sind keine garantierten Zuschüsse. Sie zeigen die maximalen Kosten, die innerhalb der jeweiligen Förderlogik rechnerisch berücksichtigt werden können. Der tatsächliche Zuschuss hängt unter anderem von Maßnahme, Antrag, technischen Anforderungen, förderfähigen Rechnungspositionen und gegebenenfalls der Umsetzung eines iSFP ab.
Für größere WEGs reicht es deshalb nicht, einen pauschalen Fördersatz auf die Angebotssumme anzuwenden. Vor einem Beschluss sollte die förderfähige Kostenbasis für das konkrete Gebäude ermittelt werden. Erst danach lässt sich erkennen, welchen Anteil der Investition die Förderung tatsächlich abdeckt.
SYSTEMISCHE SANIERUNG
Mehr Förderkredit, aber niedrigere Tilgungszuschüsse beim Effizienzhaus
Bei einer vollständigen Sanierung zum Effizienzhaus können bis zu 150.000 Euro Förderkredit je Wohneinheit genutzt werden. Gleichzeitig wurden die Tilgungszuschüsse reduziert. Die EE-Klasse erhält keinen zusätzlichen pauschalen 5-Prozentpunkte-Bonus mehr.
| Effizienzhaus-Stufe | EE-Klasse | NH-Klasse |
|---|---|---|
| Effizienzhaus 40 | 10 % | 15 % |
| Effizienzhaus 55 | 5 % | 10 % |
| Effizienzhaus 70 | 0 % | 5 % |
| Effizienzhaus 85 | 0 % | 5 % |
| Effizienzhaus Denkmal | 5 % | 10 % |
Für die NH-Klasse erhöht sich der jeweilige Tilgungszuschuss um 5 Prozentpunkte. Voraussetzung ist ein Nachhaltigkeitszertifikat, das die Übereinstimmung mit QNG PLUS bestätigt. Damit muss die Entscheidung zwischen EE- und NH-Klasse früh getroffen werden. Eine Gebäudeökobilanz und die erforderliche Nachweisführung lassen sich nicht zuverlässig erst kurz vor Projektabschluss ergänzen.
FÖRDERROUTE
Die Dreijahressperre verändert die Reihenfolge von Einzelmaßnahmen und Effizienzhaussanierung
Eine Kombination von BEG-Einzelmaßnahmen und BEG-Wohngebäude-Förderung ist ausgeschlossen. Nach Abschluss eines über die BEG WG geförderten Vorhabens kann eine BEG-Einzelmaßnahme frühestens nach drei Jahren beantragt werden. Umgekehrt gilt dieselbe Wartezeit nach einer Förderung über die BEG EM.
Für eine WEG kann das bedeuten: Wird heute der Heizungstausch als Einzelmaßnahme gefördert, lässt sich eine bereits absehbare vollständige Effizienzhaussanierung nicht unmittelbar danach beantragen. Das gilt auch in der anderen Richtung.
Die Förderroute wird damit zu einer Planungsentscheidung. Vor dem ersten Antrag muss geklärt sein, ob das Gebäude schrittweise über Einzelmaßnahmen oder innerhalb einer systemischen Effizienzhaussanierung entwickelt werden soll.
Was dieser Beitrag nicht ersetzen kann: Übergangsfälle mit früheren Zusagen, bereits begonnenen Vorhaben, mehreren Antragstellern, regionalen Zusatzprogrammen oder einer Kombination weiterer Fördermittel müssen projektspezifisch geprüft werden. Maßgeblich sind immer die am Tag des Antrags geltenden Bedingungen.
VOR DEM ERSTEN ANTRAG
Fünf Fragen, die vor der Förderberechnung geklärt sein sollten
- Was ist technisch erforderlich? Schäden, Heizlast, Systemtemperaturen, Gebäudehülle und Wärmeverteilung bestimmen die sinnvolle Maßnahme.
- Welche Arbeiten sind in den nächsten drei bis fünf Jahren geplant? Die neue Sperrfrist verlangt eine abgestimmte Förderroute.
- Welche Kosten sind tatsächlich förderfähig? Angebotssumme und förderfähige Kostenbasis sind nicht automatisch identisch.
- Welche Bonusvoraussetzungen sind nachweisbar? Selbstnutzung, Einkommen, alter Wärmeerzeuger, iSFP und später der EU-Ursprungsnachweis müssen sauber getrennt geprüft werden.
- Wer erstellt und kontrolliert die Nachweise? BzA beziehungsweise technische Projektbeschreibung, Fachplanung, Rechnungsprüfung und Bestätigung nach Durchführung müssen zusammenpassen.
Fazit: Nicht die höchste Prozentzahl, sondern die richtige Förderroute entscheidet
Die BEG-Reform 2026 beendet die Förderung energetischer Sanierungen nicht. Sie verändert jedoch deutlich, wie viel Investitionsvolumen berücksichtigt wird und welche Maßnahmen zeitlich miteinander kombiniert werden können.
Die Heizungsgrundförderung bleibt vorerst bei 30 Prozent. Gleichzeitig sinken die Kostenobergrenzen, der Klimageschwindigkeitsbonus läuft aus und der Wärmepumpen-Effizienzbonus ist entfallen. Der iSFP öffnet weiterhin eine höhere Kostenobergrenze, sein zusätzlicher Bonus greift aber nur noch für den darüberliegenden Kostenanteil.
Besonders bei WEGs und größeren Mehrfamilienhäusern sollte die Förderung deshalb nicht am Anfang der Entscheidung stehen. Zuerst werden Gebäudezustand, Technik, Maßnahmenfolge und Investitionsziel geklärt. Erst danach lässt sich belastbar entscheiden, welche Förderroute zum Vorhaben passt.
Quellen und Rechtsstand: Grundlage dieses Beitrags sind die BEG-EM-Förderrichtlinie vom 17. Juli 2026, das KfW-Merkblatt 458 zur Heizungsförderung und das KfW-Merkblatt 261 zur Effizienzhaussanierung, jeweils gültig ab 21. Juli 2026. Rechts- und Informationsstand: 30. Juli 2026. Förderbedingungen können geändert werden; ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
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