Nein, der 11. Oktober 2026 ist für Unternehmen in Deutschland keine gesetzliche Frist: Das Datum steht in der EU-Energieeffizienzrichtlinie, hierzulande gilt bis zur Verkündung der Novelle unverändert das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) mit der Auditpflicht für Nicht-KMU und dem Vier-Jahres-Turnus. Der deutsche Gesetzentwurf wurde am 24. September 2026 erstmals im Bundestag beraten und ist noch nicht beschlossen. Ob und wann Ihr Unternehmen auditieren muss, entscheiden deshalb Ihre Unternehmenskennzahlen und Ihre Energieverbräuche der letzten drei Jahre – nicht ein Datum aus einer Checkliste.
Die Pflicht kennen Sie. Die Frage ist, was nach dem Bericht passiert.
Wer bei mir wegen der Energieaudit-Pflicht anfragt, hat sich in aller Regel bereits eingelesen. Er kennt das EDL-G, hat von der Novelle des Energieeffizienzgesetzes gehört und weiß, dass ein Bericht nach DIN EN 16247-1 gebraucht wird. Gesucht wird kein Aufklärer, sondern jemand, der Einsparungen findet und bei der Umsetzung mitdenkt. Und oft steht ein Satz im Raum, der die Beauftragung stärker prägt als jede Frist:
„Am Ende werden wir wieder zu etwas verpflichtet, das mehr kostet als es nützt.“
Der Einwand ist berechtigt – und er lässt sich beantworten. Dieser Beitrag ordnet zuerst ein, was rechtlich gilt und was der 11. Oktober damit zu tun hat. Danach geht es um den Teil, der in den meisten Checklisten fehlt: warum ein Audit selten beim Rechnen Zeit verliert, sondern beim Warten auf Daten, und was deshalb vor dem ersten Termin bereitliegen sollte.
Gilt der 11. Oktober 2026 für unser Unternehmen?
Der 11. Oktober 2026 stammt aus Artikel 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie (EU) 2023/1791. Die Richtlinie knüpft die Pflichten nicht an Beschäftigtenzahl oder Umsatz, sondern an den Energieverbrauch: Unternehmen mit mehr als 10 Terajoule Jahresendenergieverbrauch sollen bis zu diesem Datum ein Energieaudit durchlaufen, Unternehmen mit mehr als 85 Terajoule sollen bis zum 11. Oktober 2027 ein Energiemanagementsystem betreiben. Eine Richtlinie verpflichtet aber zunächst den Mitgliedstaat, nicht das einzelne Unternehmen. Für Sie wird sie erst über das deutsche Umsetzungsgesetz verbindlich.
Dieses Gesetz ist noch nicht beschlossen. Der Stand am 27. September 2026:
| Datum | Verfahrensschritt |
|---|---|
| 24.06.2026 | Kabinettsbeschluss „Gesetz zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“ |
| 10.07.2026 | Stellungnahme des Bundesrates im ersten Durchgang |
| 24.09.2026 | erste Lesung im Bundestag (Drucksache 21/8027), Überweisung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie |
| 05.10.2026 | öffentliche Anhörung im Ausschuss |
| offen | zweite und dritte Lesung, zweiter Durchgang im Bundesrat, Verkündung |
Nach diesem Zeitplan ist nicht zu erwarten, dass das Gesetz vor dem 11. Oktober 2026 in Kraft tritt. Und selbst dann würde das Datum nicht greifen: Der Entwurf bindet das erste Audit nicht an den 11. Oktober, sondern an das Inkrafttreten. Nach § 8 EDL-G in der Entwurfsfassung muss ein Unternehmen, das neu unter die Pflicht fällt, spätestens zwölf Monate nach Erlangen dieses Status auditiert sein – frühestens jedoch zwölf Monate nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes.
Das ist keine Entwarnung. Es verschiebt nur die Frage: weg vom Datum, hin zu den eigenen Zahlen.
Muss unser Unternehmen ein Energieaudit machen? Die Energieaudit-Pflicht nach heutigem Recht
Bis zur Verkündung der Novelle gilt das EDL-G. Verpflichtet sind Unternehmen, die kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der EU-Empfehlung sind: ab 250 Beschäftigten oder mit mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und zugleich mehr als 43 Millionen Euro Bilanzsumme, wobei verbundene Unternehmen mitgezählt werden können. Das Audit folgt DIN EN 16247-1 und ist alle vier Jahre zu wiederholen, gerechnet vom vorigen Audit. Es muss nach den Vorgaben des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) mindestens 90 Prozent des gesamten Energieverbrauchs erfassen.
Ausgenommen sind Unternehmen mit einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder einem validierten Umweltmanagementsystem nach EMAS. Das BAFA prüft stichprobenweise; wer die Pflicht nicht erfüllt, riskiert ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro.
Daneben – und das wird regelmäßig vermischt – stehen Pflichten aus dem Energieeffizienzgesetz (EnEfG), die an der eingekauften Energie hängen, also am Gesamtendenergieverbrauch: Strom, Erdgas, Fernwärme, Heizöl, Flüssiggas und die Kraftstoffe des eigenen Fuhrparks, gemittelt über die letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre. Ab 7,5 Gigawattstunden (GWh) verlangt § 8 EnEfG ein Energie- oder Umweltmanagementsystem. Ab 2,5 GWh verlangt § 9 EnEfG, für die wirtschaftlichen Maßnahmen aus dem Audit einen Maßnahmenplan (Umsetzungsplan) zu erstellen und zu veröffentlichen.
2,5 und 7,5 GWh sind keine Auditschwellen. Wer sie so liest, kommt zu einem falschen Ergebnis über die eigene Pflichtenlage.
Was ändert die Novelle – und was bleibt?
Die öffentliche Diskussion dreht sich um die neuen Schwellen. Wirtschaftlich folgenreicher ist ein anderer Punkt.
| Punkt | Heute (EDL-G, EnEfG) | Entwurf (Drucksache 21/8027) |
|---|---|---|
| Wer muss auditieren? | Nicht-KMU, Maßstab Unternehmensgröße | mehr als 2,77 GWh Gesamtendenergieverbrauch im Schnitt der letzten drei Kalenderjahre; das KMU-Kriterium entfällt |
| Managementsystem | ab 7,5 GWh | ab 23,6 GWh, zertifiziert nach ISO 50001 |
| Erfassung im Audit | mindestens 90 % des Energieverbrauchs | mindestens 90 % des Gesamtendenergieverbrauchs – bleibt |
| Turnus | alle vier Jahre | alle vier Jahre |
| Umsetzungsplan (§ 9 EnEfG) | ab 2,5 GWh; innerhalb von drei Jahren; Bestätigung durch Dritte; Veröffentlichung | Unternehmen zwischen 2,77 und 23,6 GWh; innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Audits; Bestätigung durch Dritte soll entfallen; Veröffentlichung; jährliche Aktualisierung; Kenntnisnahme durch die Geschäftsführung |
Die 2,77 und 23,6 GWh sind keine deutschen Erfindungen. Rechnet man die 10 und 85 Terajoule der Richtlinie um, kommt man genau auf diese Werte. Der Wechsel des Maßstabs kann die Betroffenheit umkehren: Ein personalstarkes Unternehmen mit geringem Verbrauch kann aus der Auditpflicht herausfallen. Ein kleinerer Betrieb mit energieintensiven Prozessen, der bisher nie auditpflichtig war, kann hineinfallen – meist ohne Erfahrung mit dem Verfahren und ohne aufbereitete Verbrauchsdaten.
Der folgenreichere Punkt ist die Frist für den Umsetzungsplan. Drei Jahre waren ein Zeitraum, in dem ein Auditbericht in Ruhe liegen konnte. Drei Monate sind es nicht. Wer nach dieser Regel ein Audit abschließt, muss zwölf Wochen später öffentlich darlegen können, welche Maßnahmen er verfolgt. Das gelingt nur, wenn die Maßnahmen im Audit bereits durchgerechnet wurden – Investition, Einsparung, Nutzungsdauer, technische Abhängigkeiten.
Alle Werte stammen aus dem laufenden Verfahren und können sich bis zur Verabschiedung ändern.
Umsetzungsplan heißt nicht Umsetzungspflicht
Hier liegt die häufigste Fehlannahme. Weder das geltende § 9 EnEfG noch der Entwurf verpflichten ein Unternehmen, jede Maßnahme aus dem Audit umzusetzen. Verlangt wird ein Plan: erstellen, veröffentlichen, nach dem Entwurf jährlich um den Stand der Umsetzung ergänzen und von der Geschäftsführung zur Kenntnis nehmen lassen.
In diesen Plan gehören außerdem nur Maßnahmen, die als wirtschaftlich gelten. Das Gesetz legt dafür einen Maßstab fest: Nach DIN EN 17463 muss sich nach höchstens der Hälfte der Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergeben (die über die Jahre abgezinsten Einsparungen übersteigen die Investition), betrachtet werden Maßnahmen mit höchstens 15 Jahren Nutzungsdauer. Wie diese Rechnung funktioniert und warum eine statische Amortisationszeit dafür nicht genügt, habe ich im Beitrag Umsetzungsplan nach § 9 EnEfG und Kapitalwert mit Beispielrechnung erklärt.
Der Druck entsteht also nicht aus einer Umsetzungspflicht, sondern aus der Öffentlichkeit des Plans. Ein veröffentlichter Plan, der jährlich fortgeschrieben wird, zeigt, was ein Unternehmen aus seinem Audit gemacht hat.
„Werden wir wieder zu etwas verpflichtet, das mehr kostet als es nützt?“
Die ehrliche Antwort: Das hängt weniger vom Gesetz ab als von der Qualität des Audits. Ein Bericht, der Potenziale auflistet, ohne sie durchzurechnen, erzeugt Arbeit. Ein Bericht, der Maßnahmen mit Investition, Einsparung und Reihenfolge bewertet, erzeugt eine Entscheidungsgrundlage.
Wie groß der Unterschied sein kann, zeigt ein Beispiel, das ich in meinem LinkedIn-Fachartikel zum Energieaudit ausführlich beschrieben habe. In einer Werkstatt lief ein Druckluftkompressor mit 6,5 Kilowatt rund um die Uhr, 24 Stunden an 365 Tagen. Eine Leckage ließ den Druck über Nacht abfallen; damit morgens Druck anlag, blieb die Anlage durchgehend in Betrieb. Das ergab 56.940 Kilowattstunden und bei 0,30 Euro je Kilowattstunde 17.082 Euro im Jahr. Nach dem veränderten Betriebsablauf lief der Kompressor 12 Stunden an 311 Betriebstagen: 24.258 Kilowattstunden, 7.277,40 Euro. Die Einsparung betrug 9.804,60 Euro pro Jahr.
Allein diese eine Veränderung sparte im ersten Jahr mehr ein, als das gesamte Energieaudit gekostet hatte.
Bei überwiegender Büronutzung liegt der wirtschaftliche Hebel dagegen oft bei der Beleuchtung. In beiden Fällen gilt: Betriebsblindheit macht oft die Probleme. Wer eine Anlage jeden Tag sieht, sieht nicht mehr, dass sie nachts läuft.
Aus meinen Audits: Die Zeit geht beim Warten auf Daten verloren
Die Zahl der Energieaudits, die ich bisher durchgeführt habe, ist überschaubar; jedes war das erste, das das jeweilige Unternehmen mit mir gemacht hat. Eine Statistik lässt sich daraus nicht ableiten. Eine Beobachtung hat sich aber wiederholt: Die Dauer eines Audits hängt kaum an der Rechenarbeit. Sie hängt daran, wie schnell die Daten auf dem Tisch liegen.
Ich habe zwei sehr unterschiedliche Ausgangslagen erlebt.
Typ A – schneller Start. Ein Unternehmen mit eigenem Bürogebäude, ein bis zwei Personen im Facility Management, ein Wartungspartner, der seine Arbeit dokumentiert. Anlagenlisten, Wartungsprotokolle und Verbräuche waren vorhanden oder schnell zu beschaffen. Wir konnten nach dem ersten Termin mit der Analyse beginnen.
Typ B – perfektes Kerngeschäft, lückenhafte Gebäudedaten. Ein Unternehmen, dessen Kerngeschäft bis ins Detail dokumentiert war, mit einem kleinen Büroteam. Die Daten zum Gebäude kamen dagegen über Monate einzeln, Zettel für Zettel. Das Gebäude machte weniger als ein Prozent der Energiekosten aus – und gehörte trotzdem zum Umfang des Audits, das sich alle vier Jahre wiederholt.
Im zweiten Fall hat niemand etwas falsch gemacht. Die Gebäudedaten lagen nur nicht dort, wo das Unternehmen seine Aufmerksamkeit hatte. Für das Audit bedeutet das: Die Rechnung selbst dauert Tage. Das Warten auf eine fehlende Wartungsrechnung kann Wochen dauern.
Was muss vor dem ersten Termin bereitliegen?
Diese Liste ist kein Formular, sondern eine Abkürzung. Je mehr davon zum ersten Termin vorliegt, desto früher beginnt die eigentliche Arbeit.
Checkliste: Was vor dem ersten Termin bereitliegen sollte
- Energierechnungen der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre, alle Energieträger: Strom, Erdgas, Fernwärme, Heizöl, Flüssiggas, Tankkarten oder Kraftstoffabrechnungen des Fuhrparks.
- Standortliste mit allen Gebäuden und Flächen, auch angemieteten – und die Angabe, welche Gesellschaft jeweils Vertragspartner des Energieversorgers ist.
- Unternehmenskennzahlen zur Einstufung: Beschäftigte, Umsatz, Bilanzsumme, verbundene Unternehmen.
- Zählerübersicht: Hauptzähler, vorhandene Unterzähler, bei größeren Stromabnehmern die Lastgänge (Viertelstundenwerte) vom Netzbetreiber oder Lieferanten.
- Anlagenliste mit Baujahr und Leistung: Heizung, Kälte, Lüftung, Druckluft, Beleuchtung, Prozessanlagen.
- Wartungsprotokolle und Prüfberichte der letzten Jahre, soweit vorhanden.
- Betriebs- und Nutzungszeiten: Schichtmodell, Öffnungszeiten, Wochenend- und Ferienbetrieb.
- Das letzte Energieaudit mit Maßnahmenliste, falls es eines gibt – und was daraus umgesetzt wurde.
- Ein Ansprechpartner mit Zugang zur Technik, der Türen, Schaltschränke und Technikräume öffnen kann.
Fehlt etwas, ist das kein Hindernis. Es sollte nur zu Beginn feststehen, wer es beschafft und bis wann.
Audit oder ISO 50001 – was rechnet sich für uns?
Ein Unternehmen kann die Auditpflicht auch über ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 erfüllen. Das ist ein dauerhafter Prozess mit eigener Organisation, internen Audits und regelmäßiger Zertifizierung – kein einmaliger Bericht.
Die Unternehmen, mit denen ich bisher gearbeitet habe, hätten diesen Weg gehen können. Für ihre Größe und bei einem Verbrauch unterhalb der Schwelle, ab der ein Managementsystem Pflicht wird, hat sich der Aufwand nicht gerechnet. Sie haben sich für das Audit durch einen unabhängigen Auditor entschieden. Mit der Novelle würde diese Schwelle von 7,5 auf 23,6 GWh steigen; für viele mittelgroße Unternehmen bleibt das Audit damit der naheliegende Weg.
Was sich aus der Ferne sagen lässt – und was nur mit Messung, Rechnung oder Begehung an Ihrem Gebäude
Aus der Ferne lässt sich klären, welches Recht heute gilt, welche Schwellen der Entwurf vorsieht und welche Unterlagen ein Audit braucht. Mit den Energierechnungen der letzten drei Jahre lässt sich außerdem abschätzen, auf welcher Seite der Schwellen Ihr Unternehmen liegt.
Nicht aus der Ferne lässt sich sagen, wo Ihre Energie tatsächlich verloren geht. Ob ein Kompressor nachts läuft, eine Lüftung am Wochenende durchläuft oder eine Beleuchtung ohne Präsenzsteuerung brennt, zeigen nur Begehung, Lastgänge und gegebenenfalls Messungen. Auch die verbindliche rechtliche Einstufung bei verschachtelten Unternehmensstrukturen ist keine technische Frage – dafür ist eine rechtliche Prüfung nötig.
Nächster Schritt
Wenn Sie klären möchten, ob und in welchem Umfang die Energieaudit-Pflicht Ihr Unternehmen trifft, ist ein kurzes Gespräch der einfachste Einstieg: Mit Ihren Verbrauchsdaten der letzten drei Jahre lässt sich einordnen, welche Pflicht heute gilt und welche nach der Novelle gelten würde. Das telefonische Erstgespräch ist kostenfrei, Sie erreichen mich auch unter 089 37415180.
Wie wir ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 aufbauen – Energiebilanz, Maßnahmenbewertung, Bericht mit begründeten Prioritäten –, steht auf der Leistungsseite. Wo Gebäude einen großen Teil des Verbrauchs ausmachen, führt die Energieberatung für Nichtwohngebäude nach DIN V 18599 tiefer. Einen Überblick über alle Leistungen für Unternehmen finden Sie hier.
Stand: 27.09.2026. Die Angaben zur Novelle beruhen auf dem Gesetzentwurf der Bundesregierung (Drucksache 21/8027) und können sich im Verfahren ändern. Dieser Beitrag ordnet die technische und organisatorische Seite ein; er ist keine Rechtsberatung.
Häufige Fragen
Muss unser Unternehmen bis zum 11. Oktober 2026 ein Energieaudit machen?
Nein, nicht wegen dieses Datums. Der 11. Oktober 2026 steht in Artikel 11 der EU-Energieeffizienzrichtlinie und richtet sich an die Mitgliedstaaten. In Deutschland gilt bis zur Verkündung der Novelle das Energiedienstleistungsgesetz: Nicht-KMU müssen alle vier Jahre auditieren, gerechnet vom letzten Audit. Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde am 24. September 2026 erstmals im Bundestag beraten. Nach dem Entwurf ist ein neu verpflichtetes Unternehmen frühestens zwölf Monate nach Inkrafttreten zu auditieren.
Ab welchem Energieverbrauch sind wir künftig auditpflichtig?
Nach dem Gesetzentwurf ab mehr als 2,77 Gigawattstunden Gesamtendenergieverbrauch im Durchschnitt der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre, gezählt über alle Energieträger einschließlich Kraftstoffe. Ab 23,6 Gigawattstunden wäre ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach ISO 50001 Pflicht. Die bisherige Unterscheidung nach Unternehmensgröße würde entfallen. Die Werte stammen aus dem laufenden Gesetzgebungsverfahren und können sich bis zur Verabschiedung noch ändern.
Müssen wir die Maßnahmen aus dem Energieaudit umsetzen?
Das Energieeffizienzgesetz verlangt keine Umsetzung jeder Maßnahme. Unternehmen oberhalb der Schwelle müssen für die wirtschaftlichen Maßnahmen einen Umsetzungsplan erstellen und veröffentlichen. Wirtschaftlich ist eine Maßnahme, wenn sich nach DIN EN 17463 innerhalb der halben Nutzungsdauer ein positiver Kapitalwert ergibt. Nach dem Entwurf muss der Plan künftig drei Monate nach dem Audit vorliegen und jährlich um den Umsetzungsstand ergänzt werden.
Was sollten wir vor dem ersten Termin mit dem Auditor vorbereiten?
Am meisten Zeit spart ein vollständiger Datensatz: Energierechnungen der letzten drei Kalenderjahre für alle Energieträger, eine Standortliste mit angemieteten Flächen, die Zählerübersicht mit Unterzählern, eine Anlagenliste mit Baujahr und Leistung, Wartungsprotokolle, Betriebszeiten und das letzte Audit. Dazu ein Ansprechpartner mit Zugang zur Technik. Fehlende Unterlagen sind kein Hindernis, sollten aber zu Beginn einer Person und einem Termin zugeordnet werden.
Rechnet sich statt des Audits ein Energiemanagementsystem nach ISO 50001?
Ein zertifiziertes Energiemanagementsystem befreit von der Auditpflicht, ist aber ein dauerhafter Prozess mit eigener Organisation, internen Audits und Zertifizierung. Für mittelgroße Unternehmen unterhalb der Pflichtschwelle ist das Audit durch einen unabhängigen Auditor meist der schlankere Weg. Oberhalb der Schwelle – heute 7,5, nach dem Entwurf 23,6 Gigawattstunden – ist das Managementsystem ohnehin vorgeschrieben.
Dmitri Berdnikow, Ingenieur und Energieberater, Geschäftsführer der BBP Engineering GmbH in Gräfelfing bei München – zum Profil
Quellen:
- Richtlinie (EU) 2023/1791 zur Energieeffizienz, Art. 11: EUR-Lex
- Gesetzentwurf der Bundesregierung „Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie“, BT-Drucksache 21/8027 vom 16.09.2026: dserver.bundestag.de
- Deutscher Bundestag, erste Lesung am 24.09.2026: bundestag.de
- Bundesrat, Drucksache 388/26, Stellungnahme vom 10.07.2026: bundesrat.de
- Ausschuss für Wirtschaft und Energie, öffentliche Anhörung am 05.10.2026: bundestag.de
- Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G), § 8: gesetze-im-internet.de
- Energieeffizienzgesetz (EnEfG), §§ 8 und 9: gesetze-im-internet.de
- BAFA, Energieaudit nach EDL-G: bafa.de
- DIN EN 16247-1 (Energieaudits – Allgemeine Anforderungen); DIN EN 17463 (VALERI, Dezember 2021)
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