Rohrleitungen, Messgeräte und Regelungstechnik in der Technikzentrale eines Nichtwohngebäudes

Nichtwohngebäude · Kommunale Liegenschaften

Energieausweis für Nichtwohngebäude
nach DIN V 18599

Ab dem 1. Januar 2027 gilt für Nichtwohngebäude eine neue Effizienzskala von A bis G – und sie misst nicht Kilowattstunden, sondern das Verhältnis Ihres Gebäudes zum Referenzgebäude.

Genau diese Bezugsgröße verwendet auch der Mindesteffizienzstandard für 2030 und 2033. Der Energieausweis wird damit zur Kennzahl, an der ablesbar wird, wie viel Abstand ein Gebäude zu den kommenden Grenzwerten hat.

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Rechtsstand

Was sich zum 1. Januar 2027 ändert

Das Gebäudemodernisierungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 verkündet. Die Regelungen zum Energieausweis greifen zum 1. Januar 2027.

WasRegelung
BedarfsausweisBei Verkauf, Vermietung und Verlängerung von Mietverträgen über Nichtwohngebäude ist der bedarfsbasierte Ausweis maßgeblich.
Effizienzklassen A bis GNeue Skala speziell für Nichtwohngebäude. Wohngebäude behalten ihre bisherige Skala von A+ bis H.
BezugsgrößeNicht der absolute Verbrauch in Kilowattstunden, sondern der Quotient aus Primärenergiebedarf und Referenzgebäudewert.
FormDigital und maschinenlesbar als Standard.
Bestehende AusweiseBleiben zehn Jahre gültig. Es gibt keinen Zwangsaustausch.
VerstoßBußgelder bis zu 10.000 Euro.

Stand: September 2026. Die Regelungen treten gestuft in Kraft; maßgeblich ist der Gesetzestext im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 226).

Der eigentliche Punkt

Die Effizienzklasse und die Frist
stehen auf derselben Skala

Der Mindesteffizienzstandard für Bestands-Nichtwohngebäude arbeitet mit derselben Bezugsgröße wie die neue Ausweisklasse: dem Verhältnis zum Referenzgebäude.

Ab dem 1. Januar 2030 darf der Primärenergiebedarf höchstens das 3,50-Fache des Referenzgebäudewerts betragen, ab dem 1. Januar 2033 höchstens das 2,95-Fache. Dieselben beiden Zahlen markieren die untersten Stufen der neuen Ausweisskala.

Praktisch heißt das: Ein Ausweis, der 2027 ausgestellt wird, zeigt nicht nur einen Zustand. Er zeigt den Abstand zu einer Frist – und damit, wie viele Jahre für Planung, Beschluss, Vergabe und Umsetzung bleiben. Bei kommunalen Liegenschaften mit Haushaltsplanung und Gremienzyklen ist das die entscheidende Größe.

Von der Anforderung ausgenommen sind unter anderem Gebäude mit Baujahr ab 1996, Gebäude, die auf das Niveau der Wärmeschutzverordnung 1995 saniert wurden, sowie Gebäude, die überwiegend mit Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme beheizt werden. Ob ein Gebäude darunterfällt, ist eine Einzelfallprüfung – keine Annahme.

Leistung

Was wir liefern

Ein Bedarfsausweis für ein Nichtwohngebäude ist keine Verbrauchsauswertung. Er verlangt ein vollständiges Gebäudemodell nach DIN V 18599 – mit Zonierung, Anlagentechnik und Nutzungsprofilen.

Aufnahme und Zonierung

  • Bestandsaufnahme von Hülle, Anlagentechnik und Nutzung vor Ort
  • Zonierung nach DIN V 18599 – bei gemischt genutzten Gebäuden der aufwendigste und fehleranfälligste Schritt
  • Prüfung und Aufbereitung vorhandener Unterlagen, Pläne und Anlagendokumentation

Bilanzierung und Ausweis

  • Energiebilanz nach DIN V 18599 für das gesamte Gebäude
  • Ausstellung des Bedarfsausweises mit Effizienzklasse
  • Aushangexemplar für Gebäude mit Publikumsverkehr

Was daraus folgt

  • Einordnung des Ergebnisses gegenüber den Grenzwerten 2030 und 2033
  • Modernisierungsempfehlungen mit technischer und wirtschaftlicher Bewertung
  • Auf Wunsch: Maßnahmenprogramm, Förder- und Nachweisführung, Fachplanung der Umsetzung

Dieselbe Bilanzierung trägt anschließend auch Förderanträge, Effizienzhaus-Nachweise und die Maßnahmenplanung. Sie wird einmal aufgebaut und mehrfach genutzt. Leistungsübersicht für Unternehmen und Fachplanung →

Kommunale Liegenschaften

Aushangpflicht: ab 250 Quadratmetern

Für behördlich genutzte Gebäude mit starkem Publikumsverkehr ab 250 Quadratmetern Nutzfläche muss ein Energieausweis ausgestellt und ausgehängt werden. Für sonstige Gebäude mit Publikumsverkehr ab 500 Quadratmetern besteht eine Aushangpflicht, sofern ein Ausweis vorliegt.

In einer Gemeinde trifft das auf Rathaus, Schulen, Kinderbetreuung, Bücherei, Hallenbad, Sporthallen und Feuerwehrgebäude gleichzeitig zu. Das ist kein Einzelauftrag, sondern ein Bestand – mit unterschiedlichem Baualter, unterschiedlicher Anlagentechnik und unterschiedlichem Handlungsdruck.

Wir bearbeiten solche Bestände als Paket: einheitliche Aufnahme, vergleichbare Bilanzierung, eine Rangfolge nach Abstand zu den Grenzwerten 2030 und 2033. Damit wird aus einer Pflichtübung eine Prioritätenliste, die in die Haushaltsplanung passt.

Ausstellungsberechtigt sind Personen mit der gesetzlich geforderten Qualifikation. Dmitri Berdnikow, M.Eng., ist Gebäudeenergieberater (Handwerkskammer Ulm) und Honorardozent der Handwerkskammer für München und Oberbayern. Qualifikationen im Überblick →

Häufige Fragen

Was Eigentümer zuerst fragen

Muss ich meinen bestehenden Ausweis 2027 ersetzen?

Nein. Ausgestellte Energieausweise bleiben zehn Jahre gültig, einen Zwangsaustausch gibt es nicht. Erst der nächste Anlass – Verkauf, Vermietung, Verlängerung eines Mietvertrags oder Ablauf der Gültigkeit – löst die Neuausstellung nach neuem Recht aus. Wer allerdings vor 2030 Klarheit über den Abstand zu den Mindestwerten braucht, wartet damit nicht auf den Anlass.

Warum reicht eine Verbrauchsauswertung nicht?

Der bedarfsbasierte Ausweis bewertet das Gebäude, nicht das Nutzerverhalten. Er verlangt ein Modell nach DIN V 18599 mit Zonierung, Anlagentechnik und Nutzungsprofilen. Genau dieses Modell ist anschließend die Grundlage für Variantenvergleiche, Förderanträge und Nachweise – eine Verbrauchsauswertung ist das nicht.

Was bedeutet die Effizienzklasse konkret?

Sie beschreibt nicht den absoluten Verbrauch, sondern das Verhältnis Ihres Gebäudes zu einem Referenzgebäude gleicher Geometrie und Nutzung. Zwei Gebäude mit identischem Verbrauch können deshalb unterschiedliche Klassen haben. Entscheidend für die Fristen 2030 und 2033 ist dieser Quotient, nicht die Kilowattstunde.

Wie lange dauert die Erstellung?

Das hängt weniger vom Gebäude ab als von der Unterlagenlage. Liegen Pläne, Anlagendokumentation und Nutzungsangaben vor, ist der Aufwand kalkulierbar. Fehlen sie, entsteht der größte Teil der Arbeit bei der Bestandsaufnahme und der Zonierung. Wir sagen Ihnen das nach Sichtung der Unterlagen, nicht danach.

Ausführlich nachlesen: Im Fachbeitrag Ab 2027 zeigt der Energieausweis, wie lange Ihr Nichtwohngebäude noch Bestand hat ist die Mechanik hinter Effizienzklasse, § 40 und den Fristen 2030 und 2033 im Detail dargestellt.

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